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Nachricht vom 24.11.2021    

Corona im Kreis Neuwied: Neue Verordnung in Kraft

Von Wolfgang Tischler

Die Kreisverwaltung Neuwied meldet am Mittwoch, dem 24. November weitere 68 neue Corona-Infektionen. In Quarantäne befinden sich aktuell 691 Personen. Ein weiterer Todesfall ist zu beklagen. Die neue Coronaverordnung ist in Kraft.

Neuwied. Die Kreisverwaltung meldet 68 Neuinfektionen am heutigen Mittwoch. Es gibt keinen ausgeprägten Schwerpunkt im Kreis. Die Inzidenz steigt leicht auf 239,7 an. Leider gibt es einen neuen Todesfall zu vermelden. Gestorben ist ein 1942 geborener Mann aus Heimbach-Weis.

Ab dem heutigen Mittwoch gilt die neue Coronaverordnung des Landes auch für den Kreis Neuwied. Die maßgebliche Hospitalisierungs-Inzidenz des Landes liegt bei 3,43, der als einziger Maßstab für die Einschränkungen gilt.

Eine Übersicht über die aktuellen Impftermine im Kreis Neuwied und der Stadt Neuwied finden Sie hier.

Nachstehend die wesentlichen Änderungen in der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. November

Keine verschiedenen Warnstufen mehr, es zählt nur die landesweite 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierung (zurzeit> 3 neu ins Krankenhaus aufgenommene positiv getestete Covid-19-Patienten pro 100.000 Einwohner)

Für die Teilnahme am öffentlichen Leben gilt in den folgenden Bereichen für Erwachsene die sogenannte 2G-Regel (Zutritt nur für vollständig geimpfte oder genesene Personen) und für alle Minderjährigen (12. -17. Lebensjahr), die einen tagesaktuellen negativen Corona Test haben:
alle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Innenbereich)
Veranstaltungen im Außenbereich bei festen Sitzplätzen mit Einlasskontrolle/Kartenvorverkauf
körpernaher Dienstleistungen (Ausnahme Rehasport, Funktionstraining, medizinische Dienstleistungen)
sexuelle Dienstleistungen (keine Minderjährigen) plus zusätzlichem tagesaktuellen Test
Gastronomie
Beherbergungsbetriebe
Reisebus- und Schiffsreisen
Sport im Innenbereich
Schwimmbad und Sauna
Zuschauer bei Sportveranstaltungen im Innenbereich mit festen Sitzplätzen
Freizeitpark, Kletterpark und ähnlichen Einrichtungen
Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen
Innenbereiche von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten
außerschulische Musik- und Kunstunterricht
Kino, Theater, Konzerthaus, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen
Proben- und Auftrittsbetrieb im Breiten- und Laienkultur im Innenbereich
Zuschauer beim Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur
Museen und Ausstellungen



In allen genannten Fällen sind Kinder bis Vollendung ihres 12. Lebensjahres den geimpften und genesenen Personen gleichgestellt. Dies gilt auch für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können (Nachweis durch Vorlage eines qualifizierten Attestes). Für die einzelnen Bereiche gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht und Abstandsgebot) in unterschiedlicher Ausprägung

In folgenden Bereichen gilt noch die sogenannte 3G-Regel (Zutritt für geimpfte und genesene Personen und nicht immunisierte Personen mit negativem Corona-Test):
Sitzungen kommunaler Gremien
Standesamtliche Trauungen in geschlossenen Räumen
Gottesdienste

Bei Veranstaltungen im Außenbereich ohne feste Plätze gilt die Maskenpflicht, wenn ein Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen den Personen nicht sicher eingehalten werden kann (zum Beispiel Weihnachtsmärkte). Die Kreisverwaltung kann hier weitere Schutzmaßnahmen anordnen.

Die Maskenpflicht für Mitarbeiter von Einrichtungen und Betrieben kann nur noch für geimpfte und genesene Personen entfallen. Ein negatives Testergebnis reicht hier nicht mehr aus

Sogenannte Selbsttests, die unter Aufsicht vor Betreten eine Einrichtung durchgeführt werden, sind nur noch für Minderjährige (12. – 17. Lebensjahr) möglich.

Bei Vorlage des Test-Nachweises in Einrichtungen müssen Personen ab dem 16. Lebensjahr gleichzeitig einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Dies gilt auch für die Vorlage von Impf- und Genesenennachweisen.



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