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Nachricht vom 03.11.2018    

Autorenstreit um das Buch „Der Vollstrecker“ entbrannt

Besagter Kriminalroman kam am 1. Oktober auf den Markt und hat eine Autorin und einen Autoren. Üblich ist, dass nach dem Erscheinen Lesungen abgehalten werden. Dies war auch hier der Fall. Die Besonderheit ist, dass nur der Autor Lesungen hielt und die Mitautorin nach ihrer Darstellung ausgebootet wurde.

Symbolfoto

Steimel. Wie uns die Autorin berichtet, sieht der Vertrag die Autoren als gleichberechtigte Partner. Eine einseitige Entscheidung sei nicht möglich. Über Lesungen wurden keine schriftlichen oder mündlichen Absprachen getroffen, so dass hier die gesetzliche Regelung greift. Der Anwalt der Autorin führt hierzu aus: „Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 UrhG, wonach das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung des Werkes den Miturhebern lediglich der gesamten Hand zusteht.“

Dies wurde laut der Mitautorin nicht eingehalten, Aufforderungen und Unterlassungserklärungen wurden nach Aussage missachtet. Es haben etliche Lesungen einseitig stattgefunden, wie der Anwalt im Antrag der einstweiligen Verfügung (liegt der Redaktion vor) ausführt. Auf Anfrage unsererseits beim Autor erhielten wir keine Stellungnahme, nur folgendes: „…die Zusammenarbeit mit U.P. habe ich gestern beendet. Zu den Gründen mache ich keine Angaben.“

Folgendes wurde nun beim Amtsgericht in Koblenz beantragt:

„Dem Antragsgegner wird untersagt, mit dem durch die Antragstellerin und den Antragsgegner gemeinsam verfassten Buches „der Vollstrecker“, ISBN 978-3- 96438-003-6, erschienen am 1. Oktober im Südwestbuchverlag, öffentliche Lesungen ohne Zustimmung der Antragstellerin zu organisieren, solche durchzuführen und/oder an solchen teilzunehmen.“



Diesem Antrag hat das Amtsgericht am 2. November 2018 stattgegeben. Damit ist jedoch keine endgültige Entscheidung gefallen, worüber die nachstehenden „Hintergrundinformationen“ Aufschluss geben. Dem Krimi hinter dem Krimi werden sicherlich noch einige Kapitel folgen. (woti)

Hintergrundinformation
Was ist eine einstweilige Verfügung?


Allen Formen des vorläufigen Rechtsschutzes ist gemeinsam, dass sie keine endgültige Entscheidung treffen und die Schaffung vollendeter Tatsachen grundsätzlich nicht gestatten (Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Sie sichern damit die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer nachfolgenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Vorläufiger Rechtsschutz kann nur so lange beansprucht werden, wie ein Recht in der Hauptsache geltend gemacht wird oder (noch) geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich wird vorläufiger Rechtsschutz in allen Rechtsgebieten gewährt.

Der Anspruchsgegner erhält die Anordnung von einem Gerichtsvollzieher. Der Antragsgegner hat nun die Möglichkeit gegen die Verfügung vorzugehen und eine Gerichtsverhandlung zu fordern, in welcher Antragssteller und Antragsgegner die Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Der Richter entscheidet über den Beibehalt der Verfügung.



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