Corona: Inzidenzwert leicht auf 169,6 gesunken
Im Kreis Neuwied wurden am 28. April insgesamt 31 neue Coronafälle registriert. Die Summe aller Positivfälle steigt auf 7.446 an. Änderung bei der Maskenpflicht steht an.
Neuwied. Der Inzidenzwert liegt gemäß aktueller Berechnung durch das Land Rheinland-Pfalz bei 169,6. Bisher gibt es im Kreis Neuwied 1.139 nachgewiesene Fälle von Corona Mutationen.
Im Impfzentrum wurden gestern 249 Erst- und 477 Zweitimpfungen durchgeführt. Durch mobile Teams wurden 36 Erst- sowie 36 Zweitimpfungen durchgeführt.
Änderung bei der Maskenpflicht
Ab dem morgigen Donnerstag (29. April) treten im Kreis Neuwied gemäß der sogenannten Bundesnotbremse neue Verordnungen in Kraft. Wir berichteten. Darüber hinaus gibt es Änderungen bei der Maskenpflicht. Das zuständige Gesundheitsministerium in Mainz macht darauf aufmerksam, dass in verschiedenen Bereichen der neuen bundesgesetzlichen Regelungen zur sogenannten Bundesnotbremse, nur noch FFP2-Masken (oder der vergleichbare Standard KN95/N 95) zugelassen sind. Das heißt, beim Frisör, bei der Fußpflege und im Bus sind nur noch FFP2-Maske erlaubt. OP-Masken sind dort nicht zulässig. Die bekannten medizinischen OP-Masken dürfen als Alternative nur noch in Geschäften benutzt werden.
Hintergrund dieser Maßgaben ist, dass bei den vom RKI übermittelten Sieben-Tages-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Grenzwerte von 150 (für Geschäfte) beziehungsweise 100 (für Masken) überschritten worden sind. Die Neuwieder Kreisverwaltung macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die Zahlen des RKI erst nachts eingepflegt werden und damit immer etwas zeitversetzt erscheinen. Diese Zahlen jedoch sind für die Bundesnotbremse maßgebend. Das ist teilweise etwas verwirrend. Der Kreis Neuwied veröffentlicht seine Zahlen trotzdem weiterhin direkt, um die Bürger zeitnah zu informieren und ihnen auch eine Orientierung zu geben, in welche Richtung sich die Infektionszahlen weiterentwickeln.
Zurück zur jeweils alten Regelung geht es laut Bundesgesetz wieder, wenn an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die vom RKI gemeldete Inzidenz unter dem Grenzwert liegt. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage.
PM/red
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