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Nachricht vom 23.11.2021    

Lockdown für Ungeimpfte kommt ab Mittwoch

Von Wolfgang Tischler

Die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung soll am Mittwoch (24. November) in Kraft treten. „Wir setzen landesweit klare Regeln in Kraft, auf eine Unterscheidung zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten wird verzichtet“, heißt es aus Mainz.

Symbolfoto

Region. Der Lockdown für Ungeimpfte kommt ab Mittwoch. Dann gilt in Innenräumen für Erwachsene grundsätzlich die „2G“-Regel“, sagte Gesundheitsminister Clemens Hoch bei der Vorstellung der Eckpunkte zur neuen Verordnung. Für Kinder und Jugendliche wird es dazu Ausnahmen geben. So seien Kinder unter zwölf Jahren generell davon ausgenommen. Für Kinder und Jugendliche zwischen 12 bis 17 Jahren gelte die „3G“-Regel, so der Minister.

Grundsätzlich gilt ab Mittwoch eine Maskenpflicht, wenn Abstand nicht sicher eingehalten werden kann sowohl bei Innen- als auch bei Außenveranstaltungen. Die Maske kann am Platz und beim Verzehr von Speisen und Getränken entfallen. Hochschulen bleiben im 3G-Präsenzbetrieb mit angepassten Lösungen für jede Hochschule. In Schulen wird es künftig zwei anlasslose Tests pro Woche geben. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht am Platz in weiterführenden Schulen.

Viel sei in den letzten Tagen über die Durchführung von Weihnachtsmärkten gesprochen worden. „Land und Kommunen sind sich einig, dass die „2G“-Regel auch überall dort angewendet werden sollte, wo dies vor Ort durch die Gegebenheiten sinnvoll machbar ist, beispielsweise bei Zugangskontrollen“, sagte der Minister.

Die wichtigsten Eckpunkte der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung
Das bisher geltende Warnstufensystem anhand der drei Leitindikatoren „7-Tage-Inzidenz“, „7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ wird nicht fortgeführt. Stattdessen ist nach der 28. CoBeLVO nunmehr allein die landesweite „7-Tage- Hospitalisierungs-Inzidenz“ (= Zahl der neu aufgenommenen Hospiltalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) Maßstab für die jeweiligen Schutzmaßnahmen.

Maskenpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen:

Die bisherige Möglichkeit für Mitarbeiter von Einrichtungen, mit tagesaktuellem Test auf das Tragen einer Maske zu verzichten, wird eingeschränkt: Die Maskenpflicht entfällt für die genannten Mitarbeiter nur dann, wenn diese geimpfte oder genesene Personen sind (ohne dass dann allerdings ein tagesaktueller Test vorgelegt werden muss).

Änderungen bei Testpflicht (§ 3 Abs. 5):
Für die in der 28. CoBeLVO an den verschiedenen Stellen angeordnete Testpflicht kann diese nun nur noch erfüllt werden durch Vornahme eines (professionellen) Schnelltests durchgeschultes Personal (und keinen unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest mehr) oder durch einen PCR-Test. Ausnahme (hier auch Selbsttests unter Aufsicht möglich): Testungen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre, Testung der Arbeitnehmer sowie Arbeitgebern, diese ist aber nicht in der 28. CoBeLVO, sondern in § 28 b IfSG geregelt.



Einführung 2G-Regelung:
Der Zugang zu vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist nur noch für Personen zulässig, die genesene oder geimpfte Personen sind. Ausnahmen hiervon bestehen zum einen für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können (hierfür muss eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über die entsprechende Diagnose vorgelegt werden) sowie generell für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 11 Jahre. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren wird ein zusätzlicher Test benötigt. In beiden Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Personen dann aber einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 vorlegen (nicht älter als 24 Stunden).

Die vorstehend 2G-Regelung gilt in folgenden Bereichen:
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen mit Einlasskontrolle
Innengastronomie (Ausnahme: Kantinen und Mensen sowie Versorgung von Berufskraftfahrer in Autobahnraststätten)
in Hotels, Pensionen und Jugendherbergen
Teilnahme an Reisebus- oder Schiffsreisen
für Kunden bei körpernahen Dienstleistungen (außer Reha-Sport und Dienstleitungen aus medizinischen Gründen)
für Kunden bei der Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen
Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich
Innenbereich von Schwimmbädern, Thermen und Saunen
Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen
Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen
Innenbereich von Zoos, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlich
außerschulische Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich
Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur
Innenbereich von Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten,

Sonderregelung für standesamtliche Trauungen:
Hier gilt die 2G-Regelung nicht. Es gelten hier die Testpflicht und - außer für die Eheschließenden - die Maskenpflicht.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Ministerrates, der am heutigen Dienstag tagt, tritt die Verordnung am Mittwoch in Kraft und wird bis zum 15. Dezember 2021 gelten.


Mehr dazu:   Coronavirus  
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