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Nachricht vom 07.12.2021    

Land Rheinland-Pfalz verkündet Waldbesitzern den Streit

Die Mitglieder der Landesregierung sind am Dienstag, dem 7. Dezember über den aktuellen Sachstand der Klage der ASG 3 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Rheinland-Pfalz GmbH gegen das Land wegen eines angeblichen Kartellverstoßes durch die gebündelte Rundholzvermarktung informiert worden.

Symbolfoto Holzstämme Wolfgang Tischler

Mainz. Das Land, vertreten durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, wird im Klageverfahren rund 1.100 Kommunen und privaten Waldbesitzenden den Streit verkünden, was in der heutigen Sitzung des Ministerrates umfassend erläutert und zur Kenntnis genommen worden ist. Die Maßnahme ist der Landeshaushaltsordnung geschuldet.

Bei einer „Streitverkündung“ handelt es sich um die förmliche Benachrichtigung über den Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung gegenüber am Verfahren nicht beteiligten Dritten, die vom Ausgang des Verfahrens betroffen sein können. Hierdurch erhalten die Streitverkündungsempfänger die Möglichkeit, sich aufseiten des Streitverkünders an der Auseinandersetzung zu beteiligen.

Grund für diesen Schritt ist die Behauptung der ASG 3, die vom Land gemeinsam mit einer Vielzahl von Waldbesitzenden praktizierte Rundholzvermarktung habe Sägewerken in rechtswidriger Weise Schäden zugefügt. Einem Teil dieser Waldbesitzenden wird daher als vermeintlichen Mitkartellanten der Streit verkündet.

Erläuterung zur Streitverkündung:
Was versteht man unter einer Streitverkündung?

Bei einer Streitverkündung handelt es sich um die förmliche Benachrichtigung über eine gerichtliche Auseinandersetzung gegenüber am Verfahren nicht beteiligten Dritten, die vom Ausgang des Verfahrens betroffen sein können.

Handelt es sich bei der Streitverkündung um eine gängige Praxis?

Die Streitverkündung ist in § 72 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und in Kartellschadensersatzverfahren ständige Praxis. Grund hierfür ist die gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten an einem Kartell für die durch das Kartell verursachten Schäden. Hat die Klage eines Geschädigten Erfolg, kann dies aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung Auswirkungen auf alle Beteiligten des Kartells haben, auch wenn sie bislang nicht selbst verklagt worden sind.



Wird der Empfänger der Streitverkündung zum Prozessbeteiligten?
Durch eine Streitverkündung wird der Streitverkündungsempfänger nicht automatisch in das Verfahren hineingezogen. Der Prozess läuft nach der Streitverkündung grundsätzlich ohne Beteiligung des Streitverkündungsempfängers weiter. Der Streitverkündungsempfänger hat aber die Möglichkeit, dem Prozess auf Seiten der Partei, die den Streit verkündet hat, beizutreten und diese bei der Verteidigung gegen die Klage zu unterstützen. Er wird dann zum sog. Streithelfer der Partei, die er unterstützt, und erhält die Möglichkeit, den Prozess mitzugestalten.

Welche Folgen hat die Streitverkündung für den Empfänger?

Infolge der Streitverkündung wird der Empfänger der Streitverkündung unabhängig vom Streitbeitritt an den Ausgang des Prozesses gebunden (sog. Interventionswirkung). Der Ausgang des Prozesses gilt daher für einen Streitverkündungsempfänger auch dann, wenn er dem Prozess nicht beigetreten ist. Stellt das Gericht eine Schadensersatzpflicht wegen eines Kartellverstoßes fest, kann der Streitverkündungsempfänger sich daher nicht darauf berufen, es habe keinen Kartellverstoß gegeben.

Mit welchen finanziellen Folgen müssen die Empfänger der Streitverkündung rechnen?
Wird ein Mitglied eines Kartells zum Schadensersatz verurteilt, kann es die anderen Kartellmitglieder in Regress nehmen und einen Ausgleich für die durch sie verursachten Schäden verlangen. Das Ausmaß der Haftung der Gesamtschuldner untereinander ist in einem Folgeprozess zu bestimmen. Nach neuem Recht kann der Regressanspruch während der Dauer der Schadensersatzklage nicht verjähren. Nach altem Recht wird die Verjährung durch die Streitverkündung gehemmt.
(PM/red)


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