Corona: In Rheinland-Pfalz gelten ab 23. Dezember neue Regeln
Von Wolfgang Tischler
Bereits ab dem morgigen Donnerstag (23. Dezember) gibt es neue Coronaregeln in Rheinland-Pfalz. Weitere folgen ab 28. Dezember. Ein erster Überblick. Es gibt für wirtschaftliche Schäden Überbrückungshilfen.
Region. „Nach aktueller Expertenmeinung und mit Blick auf betroffene Nachbarländer müssen wir uns mit dem Aufkommen der neuen Virusvariante Omikron auf sehr schnell ansteigende Infektionszahlen einstellen. Erste Erkenntnisse zeigen, dass Omikron den Impfschutz unterlaufen kann. Einen wirksamen Schutz gegen schwere Krankheitsverläufe bietet vor allem eine Boosterimpfung. Selbst eine Zweifachimpfung reduziert die Gefahr schwer zu erkranken um 70 Prozent“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer.
„Wir handeln jetzt, um zu verhindern, dass es durch zu viele Infektionen und Quarantänefälle zu so großen Mitarbeiterausfällen kommt, dass die Arbeitsfähigkeit in Gesundheitswesen und kritischer Infrastruktur wie Polizei, Feuerwehr, Strom-; Wasser- und Lebensmittelversorgung gefährdet ist.
Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz werde die Landesregierung in der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung umsetzen, den weiteren Ausbau der Impfkampagne forcieren und Wirtschaftshilfen bereitstellen. Die Demonstrationen gegen die Corona-Verordnungen werde die Polizei genau beobachten, um Bedrohungen und Einschüchterungsversuche konsequent zu unterbinden.
Deutschland erlebe gerade eine paradoxe Situation: Die Inzidenzen sinken leicht, doch die Bedrohung durch Corona steigt. So die Annahmen aus dem Expertenrat, die jetzt vorliegen. Grund dafür sei die hochansteckende Virusvariante Omikron. Die Virusvariante könne den Impfschutz unterlaufen. Am sichersten sei man vor einer Infektion und vor allem gegen schwere Verläufe durch eine Boosterimpfung. In London könne man aktuell wie im Reallabor sehen, dass diese enorm ansteckende Variante dazu führe, dass Belegschaften durch Krankheit und Quarantäne so ausgedünnt sind, dass die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur wie Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen oder Lebensmittelversorgung gefährdet ist. „Es ist nicht die Frage ob, sondern nur wann und wie stark Omikron auch in Deutschland vorherrschend ist“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer.
Impfung schützt vor schweren Verläufen – Registrierung für Boosterimpfung bereits nach drei Monaten möglich
Auch wenn Omikron den Impfschutz teilweise unterlaufen könne, so sei die Impfung trotzdem wichtig. „Sie schützt vor schweren Krankheitsverläufen“, unterstrich Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach schütze eine Zweifachimpfung, wenn sie nicht älter als sechs Monate sei, zu 70 Prozent vor einer Krankenhauseinweisung, sogar zu 80 Prozent vor einer Einweisung auf eine Intensivstation. Wer geboostert sei, habe demnach sogar einen Schutz bis zu 70 Prozent vor einer Infektion. Das große Risiko in Deutschland für einen Kollaps in Krankenhäusern und der kritischen Infrastruktur seien die 10 Millionen Ungeimpfte.
Was ist neu ab dem 23. Dezember 2021?
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum für nicht-immunisierte Personen
Nicht-immunisierte Personen dürfen sich weiterhin nur alleine, mit Personen des eigenen Hausstands sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands im öffentlichen Raum treffen und zusammenkommen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen bei der Ermittlung der Personenanzahl nicht mit.
Eine nicht-immunisierte Person darf sich demnach immer nur (gegebenenfalls zusätzlich zum eigenen Hausstand) mit maximal zwei Personen eines weiteren Hausstands über 14 Jahre treffen, unabhängig von deren Immunisierungsstatus.
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum ab dem 28. Dezember für Geimpfte und Genesene
Ab dem 28. Dezember 2021 ist für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellten Personen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit bis zu höchstens zehn immunisierten Personen gestattet. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Ermittlung der Personenanzahl insgesamt außer Betracht. Sowie eine nicht-immunisierte Person hinzukommt, gelten bei einem Treffen zwischen nicht-immunisierten und immunisierten Personen im öffentlichen Raum die Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen. D.h., es dürfen Beispiel: Zwei nicht-immunisierte Personen aus einem Hausstand können sich zusammen mit einer immunisierten Person im öffentlichen Raum aufhalten. Hinzukommen können Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 13 Jahren, unabhängig davon, ob sie immunisiert sind oder nicht.
Schließung von Clubs und Diskotheken
Die Öffnung von Clubs, Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen ist ab dem 24. Dezember 2021 untersagt. Kneipen, Bars und Restaurants sind von dieser Regelung nicht betroffen, für sie gelten weiterhin die Regelungen zu gastronomischen Einrichtungen.
Gottesdienste
Für die Religions- oder Glaubensgemeinschaften besteht bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nun die Möglichkeit, zwischen den bisherigen Regelungen (3G-Regelung, Maskenpflicht und Einhaltung des Abstandsgebots) oder den Regelungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (2G+-Regelung) zu wählen.
3G-Regelung
Die 3G-Regelung gilt jetzt auch für Selbstständige ohne Beschäftigte, wenn in Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit physische Kontakte zu Dritten (zum Beispiel Kunden) nicht ausgeschlossen sind, Rehasport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, aber keine ärztlichen Behandlungen darstellen.
Ehrenamtliche
Klarstellend wird geregelt, dass Ehrenamtliche (ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer oder sonstige anleitende Personen) im Sport, beim außerschulischen Musik- und Kunstunterricht sowie beim Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur den gleichen Regelungen unterliegen wie die Sporttreibenden beziehungsweise Teilnehmenden.
Überbrückungshilfen
„Das Corona-Virus verursacht enorme wirtschaftlichen Schäden. Wir tun alles, um sie abzufedern“, sagte Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt, und wendete sich an die betroffenen Betriebe: „Nutzen Sie die Möglichkeiten der Überbrückungshilfen, wenn Sie aktuell Umsatzeinbrüche erleiden.“ Unternehmerinnen und Unternehmer können die Überbrückungshilfe III Plus für die Zeit von Juli bis Dezember 2021 beantragen, wenn sie in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vergleichsmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
Die Überbrückungshilfe III Plus deckt wesentliche betrieblichen Fixkosten eines Unternehmens ab. Der Zuschuss liegt – je nach Umsatzrückgang – zwischen 40 und 100 Prozent dieser Kosten. Besonders schwer getroffene Unternehmen erhalten einen Eigenkapitalzuschuss, der zusätzlich zur Fixkostenhilfe ausgezahlt wird. Gerade die im vergangenen Jahr auf Drängen der Bundesländer eingeführten Sonderregelungen zur Saisonware sei für viele Unternehmen hilfreich. „Das heißt für Gastronomen ganz konkret: Wer nun Lebensmittel eingekauft hat, und sie nicht verkaufen kann, weil Gäste absagen oder Veranstaltungen nicht möglich sind, bekommt den Ausfall erstattet“, sagte Ministerin Schmitt.
Beantragt werden muss die Hilfe über so genannte prüfende Dritte. Das sind insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer. Bei der Überbrückungshilfe III Plus besteht die Möglichkeit, einen Änderungsantrag für einen bestehenden Antrag einzureichen, wenn sich beispielsweise die prognostizierten Umsatzahlen deutlich verändert haben. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 31. März 2022. „Wer größere Einbußen als angenommen hat, sollte einen Änderungsantrag einreichen“, sagte Schmitt.
Ab Januar greift die Überbrückungshilfe IV, deren konkrete Ausgestaltung aktuell der Bund entwirft. Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt setzte sich in der Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz am Dienstag dafür ein, dass der Fördersatz weiterhin bei 100 Prozent der Fixkosten liegen soll. Auch Schausteller, die von Absagen von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen waren, sollen besonders bedacht werden. Man setze sich für einen höheren Eigenkapitalzuschlag ein. Es wird zudem eine Neuauflage der Neustarthilfe geben, die sich vor allem an Soloselbstständige richtet. Auch hier arbeitet der Bund am konkreten Verfahren.
(woti)
Mehr dazu:
Coronavirus
Jetzt Fan der AK-Kurier.de Lokalausgabe Wissen auf Facebook werden!