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Nachricht vom 14.01.2022    

Beschäftigung von Schwerbehinderten: Für Betriebe gilt Meldepflicht

Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt 20 und mehr Mitarbeiter beschäftigen, sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wird diese Vorgabe nicht erreicht, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

Symbolfoto

Region. Damit überprüft werden kann, ob die Beschäftigungsquote im Kalenderjahr 2021 erfüllt war, müssen die betroffenen Arbeitgeber bis spätestens 31. März der jeweiligen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Das geht am schnellsten auf elektronischem Weg – mit einer kostenfreien Software. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung; sie kann zudem unter „Service“ als CD-ROM bestellt werden. Mit der Software lässt sich auch die Ausgleichsabgabe berechnen. Seit 2021 ist bei Nutzung der elektronischen Anzeige mit IW-Elan keine Unterschrift nötig.

Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die von Kurzarbeit betroffen waren. Betriebe, die weniger als 20 Arbeitsplätze haben, müssen keine Anzeige abgeben.

Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer wählen Arbeitgeber die kostenlose Servicenummer 0800 4 5555 20.


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