Pressemitteilung vom 09.02.2022
Naturschutzinitiative e.V.: Keine Besenderung von Wölfen
Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) hat das Umweltministerium über eine Fachanwaltskanzlei aufgefordert, von der angedachten Maßnahme zur Besenderung von Wölfen Abstand zu nehmen beziehungsweise diesbezüglich bereits getroffene Maßnahmen und Entscheidungen zu revidieren.
Region. Der Abschuss von Tieren stelle den schwerwiegendsten Eingriff dar und erfülle den Verbotstatbestand des Paragraf 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Genau das gelte aber auch hinsichtlich der Durchführung einer Besenderung oder für den Beschuss der Tiere zur Betäubung und Verabreichung eines solchen Senders, so der Umweltverband.
In diesen Fällen lägen zudem verbotstatbestandsmäßige Verletzungshandlungen im Sinne des Paragraf 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG vor. Für einen Betäubungsschuss wie auch für einen Tötungsschuss müssten die Voraussetzungen des Paragraf 45 Absatz 7 BnatSchG gegeben sein. Darin sind Ausnahmen für die in Paragraf 44 festgelegten Verbote geregelt, wobei für solche Ausnahmen bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen. "Dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf die in Rheinland-Pfalz lebenden Wölfe vorliegen, ist bislang nicht ersichtlich", erklärt Gabriele Neumann, Projektleiterin Großkarnivoren der NI.
Im Hinblick auf den Rüden GW1896m und die Fähe GW1415f werde zwar berichtet, dass auf diese 33 Nutztierrisse zurückzuführen sein sollen. Jedoch hätten die Tierrisse nach Aussage der Sprecherin des Landesumweltministeriums in "nicht wolfssicheren Gehegen" stattgefunden. Zumutbare Herdenschutzmaßnahmen und die Feststellung, dass diese nicht ausreichen, um ernste wirtschaftliche Schäden abzuwenden, seien eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Die Besenderung, für die das Fangen und Betäuben des Tieres erforderlich ist, müsse insgesamt verhältnismäßig sein. Dafür dürfe der angestrebte Zweck, weitere (sofern ernsthafte) Schäden zu verhindern, nicht unverhältnismäßig bezüglich einer Besenderung oder eines Abschusses der Tiere sein.
"Da bislang nicht ersichtlich ist, dass Schäden nicht durch vorrangig zu betreibende Herdenschutzmaßnahmen verhindert werden können, steht eine Entscheidung über die Besenderung, geschweige denn Tötung der Tiere, in rechtlicher Hinsicht noch gar nicht an. Erst wenn geklärt ist, dass ernste wirtschaftliche Schäden zu befürchten und keine weniger eingriffsintensiven Mittel ersichtlich sind, kommt die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in Betracht", so der Umweltverband. Weiterhin bedarf es für die Ausnahme des Paragrafen 45a Absatz 2 BNatSchG eines engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zu den bisherigen Rissereignissen. Auch dies sei aber bislang nicht hinreichend begründet, sodass die Besenderung weder zulässig noch erforderlich sei, betonte der Umweltverband.
Um weitere Prüfungen vorzunehmen, habe die von der NI beauftragte Kanzlei beim Ministerium beantragt, alle Dokumente und Daten übermittelt zu bekommen, auf deren Grundlage das Ministerium der Auffassung sei, dass keine Verbotstatbestände erfüllt würden beziehungsweise die Ausnahmevoraussetzungen gegeben seien. (PM)
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Wolf
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