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Nachricht vom 20.05.2022    

Schwerer sexueller Missbrauch in Linz: Bonner muss siebeneinhalb Jahre in Haft

Von Wolfgang Rabsch

Ein Mann aus Linz, dem schwerer sexueller Missbrauch des eigenen Sohnes vorgeworfen wird, muss für 7 Jahre und 6 Monate hinter Gitter: Die 14. Strafkammer des Landgericht Koblenz verurteilte ihn zu der Haftstrafe, obwohl der Verteidiger des Angeklagten einen Freispruch gefordert hatte.

Das Landgericht Koblenz hat ein Urteil gefällt. (Foto: Wolfgang Rabsch)

Koblenz / Linz am Rhein. Triggerwarnung: Der folgende Text beinhaltet Themen um den sexuellen Missbrauch und Nötigung von Kindern und Minderjährigen und kann auf einige Menschen verstörend wirken.
Mindestens 20 Mal soll der Angeklagte sexuelle Handlungen bis zum Beischlaf an dem Jungen vorgenommen haben, der in 15 Fällen davon noch unter 14 Jahren alt war. Der NR-Kurier hatte bereits berichtet.

Der Vorsitzende verkündete nach Eröffnung der Hauptverhandlung zunächst den Beschluss, dass der Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich des Sohnes, der im Prozess als Zeuge aussagte, zurückgewiesen wird. Eine psychische Erkrankung des jungen Mannes liege nicht vor, ebenfalls keine posttraumatische Störung. Zudem verfüge das Gericht über ausreichende eigene Erfahrung, um sich aus den Angaben des Zeugen selbst ein Urteil zu bilden.

Sodann wurde der Bundeszentralregister (BZR) des Angeklagten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, der zwei Eintragungen auswies: Eine Geldstrafe aus dem Jahr 2016 wegen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit, sowie eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren, ausgesprochen durch das Landgericht Koblenz im März 2021, wegen sexuellen Missbrauchs in 12 Fällen.

Da keine weiteren Anträge gestellt wurden, schloss der Vorsitzende die Beweisaufnahme.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Koblenz, und Auflösung der in diesem Urteil ausgesprochenen Einzelstrafen. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass besonders negativ der lange Zeitraum des sexuellen Missbrauchs zu werten sei, in zudem ein eklatanter Vertrauensmissbrauch des eigenen Sohnes vorlag, der noch heute unter den Langzeitfolgen des Geschehens zu leiden habe. Zudem beantragte der Staatsanwalt Haftfortdauer.



Die Vertreterin der Nebenklage schloss sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft an und betonte, dass die Aussage ihres Mandanten absolut glaubwürdig gewesen sei, kein übertriebener Belastungseifer vorgelegen habe und er durch das Geschehen völlig ausgebrannt sei.

Rechtsanwalt Friedrich, der den Angeklagten vertrat, beantragte Freispruch. Er begründete diesen Antrag damit, dass der Angeklagte sich zurzeit in Strafhaft befinden würde, obwohl er sehr haftempfindlich sei. Er hätte dem Zeugen körperlich keine Schmerzen zugefügt und auch keine Drohungen ausgesprochen oder Gewalt gegen ihn ausgeübt. Da der Angeklagte zur damaligen Zeit Alkoholiker gewesen sei, wäre die Hemmschwelle auch sehr niedrig gewesen. Zudem stehe Aussage gegen Aussage, und der Zeuge hätte keine Konstanz in seinen Aussagen bewiesen. Somit wären die Aussagen des Zeugen nicht geeignet, den Angeklagten zu überführen und zu verurteilen.

In seinem letzten Wort sagte der Angeklagte lapidar: „Ich möchte mich gerne meinem Verteidiger anschließen“.

"Urteil im Namen des Volkes"
Nach eingehender Beratung verkündete der Vorsitzende Richter das folgende Urteil: Unter Auflösung des Urteils des Landgerichts Koblenz, in welchem der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs verurteilt wurde, wird der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hat die Kosten des Verfahrens, so wie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung wurden keine Erklärungen abgegeben.

Der Angeklagte schüttelte ungläubig den Kopf, als er den Urteilsspruch entgegennahm. (Wolfgang Rabsch)



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