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Nachricht vom 20.01.2023    

Fünf Jahre Haft wegen Drogenhandels für Angeklagten aus dem Kreis Neuwied

Von Wolfgang Rabsch

Im Fortsetzungstermin am Freitag, 20. Januar, wollte die 12. Strafkammer des Landgerichts Koblenz das Urteil gegen einen mutmaßlichen Drogendealer aus dem Kreis Neuwied verkünden.

Fotograf: Wolfgang Rabsch

Koblenz/Kreis Neuwied. Noch einmal kurz zusammengefasst die Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz

Dem 33-jährigen Angeklagten wird zur Last gelegt, in der Zeit vom 31. Januar bis 30. September (2021) in 18 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben, wobei es sich um insgesamt 18 Kilogramm Marihuana sowie vier Kilogramm gepresstes Cannabis gehandelt haben soll. Durch den Verkauf der Betäubungsmittel soll der Angeklagte rund 137.000 Euro erlangt haben. Ferner wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 19. Juli (2022) etwa 0,9 Gramm Kokain besessen zu haben.

Der NR-Kurier hatte berichtet.

In der ersten Hauptverhandlung hatte der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten vehement bestritten.

Der heutige Verhandlungstag begann mit der Vernehmung von zwei Kriminalbeamten, die übereinstimmend aussagten, dass der mutmaßliche Abnehmer der Drogen des Angeklagten ihnen gegenüber erklärt habe: „Ich werde nichts Belastendes gegen den Angeklagten aussagen, weil er mir gedroht hat, dass es für mich lebensgefährlich und ein reiner Selbstmord wäre, wenn ich gegen ihn aussagen würde“.

Gutachter attestiert dem Angeklagten ADHS, aber keine Schuldunfähigkeit
Der Psychiater vom Nette Gut in Weißenthurm bescheinigte dem Angeklagten die Symptome von ADHS und erläuterte, wie sich ADHS äußert. ADHS zeichnet sich durch drei Hauptsymptome aus: Hyperaktivität (übersteigerter Bewegungsdrang) Unaufmerksamkeit (gestörte Konzentrationsfähigkeit) Impulsivität (unüberlegtes Handeln) ADHS zeige sich durch Störungen des Sozialverhaltens, starke Emotionalität, die zu aggressivem Verhalten führe, Neigung zu Wutausbrüchen, damit einhergehend mangelnde Akzeptanz von Regeln und Respekt vor Mitmenschen, insbesondere Frauen.

Dem Angeklagten sei zugutezuhalten, dass er sich seit geraumer Zeit mit der Problematik auseinandersetze. Eine Störung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit liege nicht vor, ebenso könne eine krankhafte seelische Störung derzeit nicht attestiert werden. Der Angeklagte sei daher nicht vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 64 StGB sei nicht erforderlich.

Der Angeklagte äußerte sich nach der Begutachtung wie folgt: "Ich bin immer der Schuldige und werde als Teufel dargestellt. Jeder Gutachter stellt etwas anderes fest, nur um mich negativ beurteilen zu können“.



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Zwei der insgesamt 18 angeklagten Fälle wurden einvernehmlich eingestellt und die Beweisaufnahme abgeschlossen.

Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte, den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zu verurteilen, da kein minder schwerer Fall vorliege. Ferner beantragte die Staatsanwaltschaft die Einziehung von 137.000 Euro, die der Angeklagte durch den Verkauf der Drogen erlangt hatte. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz sollte aufrechterhalten, aber wieder in Vollzug gesetzt werden.

Der Pflichtverteidiger beantragte Freispruch in 16 Fällen des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, da der Tatvorwurf nur auf schwachen Indizien beruhe. Hinsichtlich des Besitzes von 0,96 Gramm Kokain sei eine Geldstrafe angemessen, hinsichtlich des Haftbefehls werde dessen Aufhebung, hilfsweise dessen weitere Aussetzung beantragt.

Emotionales Schlusswort des Angeklagten
„Ich habe mein Leben wieder in den Griff bekommen, habe immer gestanden, wenn ich Mist gebaut habe. Jetzt werde ich wieder als Monster und Intensivtäter abgestempelt. Ich kümmere mich um meine Familie, wenn ich hier verurteilt werde, ist mein Leben vollkommen zerstört“.

Urteil im Namen des Volkes
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 98.500 Euro aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln wird angeordnet. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz wird in Vollzug gesetzt.

Die Vorsitzende Richterin begründete das Urteil damit, dass die den Angeklagten belastende Aussage der Zeugin glaubhaft gewesen sei, sie habe keinen Belastungseifer gezeigt, auch wenn es bei der Angabe der Mengen Abweichungen gegeben habe. Belastend sei auch, dass der Angeklagte die Taten begangen habe, obwohl er unter laufender Bewährung und Führungsaufsicht gestanden habe. Der Haftbefehl sei wieder in Vollzug gesetzt worden, da bei dem Angeklagten angesichts der relativ hohen Freiheitsstrafe Fluchtgefahr bestehe.

Die Vorsitzende erteilte eine Rechtsmittelbelehrung, zu der keine Erklärung abgegeben wurde.
Der Angeklagte wurde noch im Gerichtssaal verhaftet und von der Polizei in die Justizvollzugsanstalt Koblenz gebracht.



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