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Pressemitteilung vom 02.05.2023    

Naturschutzinitiative (NI) kritisiert rechtswidrige Baumfällungen durch Forstamt Dierdorf

Wenn irgendwo in Deutschland ein Baum gefällt wird und der Forst derjenige ist, der die Säge ansetzt, muss das wohl seine Richtigkeit haben. So ist es aber nicht. Es gibt viele Situationen, bei denen auch der Forst andere Behörden fragen muss, ob er bestimmte Arbeiten durchführen darf.

Ungenehmigte Fällungen von Uferbäumen am Saynbach in Isenburg. (Foto: Theo Neutzling/Naturschutzinitiative)

Dierdorf. Spezielle Genehmigungen erfordert es immer dann, wenn zum Beispiel Lebensstätten streng geschützter Arten oder der Schutz europäischer Naturschutzgebiete stark betroffen sind. Auch in der offenen Landschaft hat der Forst keine Befugnisse.

In dem folgenden dokumentierten Fall geht es um eine Serie von Baumfällungen entlang der B 413 bei Isenburg im Sayntal im Kreis Neuwied. Auch hier durfte der Forst offensichtlich nicht frei agieren. Es fiel dem Mitglied der Naturschutzinitiative e.V. (NI), Theo Neutzling, im Spätherbst des letzten Jahres auf, dass eine ganze Uferbaumgalerie am Saynbach bei Isenburg und weiter folgend die Gehölze an der Böschung im Ommelsbachtal in einem größeren Abschnitt gefällt wurden. Theo Neutzling ärgerte es, dass nicht nur straßen- oder bachnahe Bäume gefällt wurden, sondern dass man gleich den gesamten Hang gerodet hatte. Frei nach dem Motto: "Wenn das Großgerät schon mal da ist ..." Die Lage auf der von der Straße abgewandten Seite der Bäche ließ auch keinen Verdacht aufkommen, dass diese Fällungen aus Verkehrssicherungsgründen erforderlich waren. "Ich fahre die B 413 in diesem Abschnitt mehrfach die Woche und in den letzten 30 Jahren wurde dort noch nie ein Baum gefällt", so der NI-Naturschützer.

Diplom-Biologe Immo Vollmer, Naturschutzreferent der NI, identifizierte den betroffenen Saynbach als Teil des FFH-Gebietes "Brexbach und Saynbachtal" und stellte fest, dass ein Teil der gefällten Baumgalerie auch als geschütztes Biotop im Biotopkataster des Landes verzeichnet ist. "Die Uferbäume an schutzrelevanten Bächen haben eine wichtige Funktion als Versteck und Schattenspender von Fischarten", so Vollmer und ergänzt: "Als Schutzgut für das europäische FFH-Gebiet sind für den Saynbach und Brexbach die Wassertiere Groppe, Lachs, Bachmuschel und Steinkrebs geführt. Auch wenn der Abschnitt des Saynbachs in Isenburg auf den ersten Blick weniger schutzwürdig erscheint, so hat er eine wichtige Bedeutung als vernetzendes Element zu intakten unter- oder oberhalb liegenden Abschnitten. Die mit Baumgruppen bestandenen Ufer sind dabei wichtige Trittsteinbiotope, damit die Groppe und viele andere Wassertiere kühler Gewässer zwischen den besseren Bachabschnitten wechseln können. Unbeschattete Bachabschnitte können sich im Sommer dagegen zu stark erwärmen", so I. Vollmer.



Die NI fragte deshalb zuerst beim Landesbetrieb Mobilität nach, ob die Maßnahme Teil der Straßenunterhaltung gewesen sei, was verneint wurde. Weiterhin wurden die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Neuwied und die Struktur- und Genehmigungsdirektion in Koblenz als die Behörden angefragt, die auf Antrag Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen von den Verboten nach dem Bundesnaturschutzgesetz erteilen können. Danach wurde weder ein Antrag noch eine entsprechende Anfrage gestellt. In dem Fall, wo Schutzgüter des FFH-Gebietes betroffen sein könnten, hätte der Durchführende zudem im Antrag die FFH-Verträglichkeit der geplanten Maßnahme darlegen und eine Befreiung bei der Oberen Naturschutzbehörde beantragen müssen. Auch diese wurde weder beantragt noch erteilt und werde laut Auskunft der Behörde auch nicht im Nachhinein erteilt.

Im Rahmen dieser Recherche erhielt die NI die Information, dass der Forst auf Bitte der Ortsgemeinde Isenburg tätig wurde und das Forstamt in Dierdorf aufgrund des Umfangs der Maßnahme von der somit rechtswidrig durchgeführten Maßnahme offensichtlich Kenntnis gehabt hatte. Das Forstamt ist zwar auch eine staatliche Behörde, hat aber in dieser Situation keine Befugnisse. Der Revierleiter und der Forstamtsleiter hätten das Ansinnen der Gemeinde an die zuständigen Behörden weiterleiten müssen.

"Hier geht der Forst offensichtlich nach "Gutsherrenart" klar über seine Befugnisse hinaus. Zuletzt haben wir die Forstarbeiten im Kaltenbach bei Rheinbrohl öffentlich kritisieren müssen, was hohe Wellen auch innerhalb des Forstes schlug. Hier wurde gegen zahlreiche Schutzziele verstoßen. Viele Naturschutzprobleme erfordern den Dialog verschiedener Stellen, wobei es nach unseren Erkenntnissen aber beim Forst des Öfteren hakt. Gerade bei wichtigen Schutzgütern wie dem Schutz von FFH-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen erwarten wir, dass alle staatlichen Stellen diesen Schutzgütern den nötigen Respekt zollen. Es handelt sich hier unseres Erachtens nicht nur um ein rechtswidriges, sondern auch um ein unökologisches Verhalten sowohl des Forstes als auch der Ortsgemeinde. Eigentlich müsste jetzt die Untere Naturschutzbehörde beim Kreis Neuwied entsprechende Ordnungsmaßnahmen gegen die Verursacher einleiten", so Harry Neumann. (PM)



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