Verhandlung gegen Norbert G. beginnt von neuem
Gescheiterter Geschäftsmann soll sich an der Stadt Neuwied rächen haben wollen – Vorwurf: Angestellte entführt und Millionendiebstahl geplant
Neuwied. Vor dem Landgericht in Koblenz wird am 25. Oktober ein bereits entschiedener Fall verhandelt, der nach der Revision des Verurteilten vom Bundesgerichtshof an die vorige Instanz zurück verwiesen wurde. Es geht um einen Mann, der von der Stadt Neuwied mehrere Millionen Euro erpressen wollte, indem er eine Angestellte entführte und festhielt.
Nach den Feststellungen der Strafkammer plante der geschäftlich mehrfach gescheiterte Angeklagte Norbert G. die finanzielle Schädigung der Stadt Neuwied, da er diese für seinen beruflichen Misserfolg verantwortlich machte.
Nachdem er herausgefunden hatte, dass eine mit der Stadt verbundene gemeinnützige Gesellschaft über große liquide Geldmittel verfügte, wollte er dieser die Mittel durch eine Überweisung entziehen. Hierzu wollte er die Leiterin des Rechnungswesens der Gesellschaft in seine Gewalt bringen und dazu zwingen, eine Überweisung auf ein Spendenkonto zu Gunsten der Opfer der Erdbebenkatastrophe in Haiti vorzunehmen, wobei er sich vorstellte, dass die betreffende Geldsumme durch die Überweisung endgültig verloren sein würde.
Als sich die Geschädigte am frühen Morgen des 9. April 2010 in ihrem Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit befand und an einer Baustelle verkehrsbedingt halten musste, stieg der Angeklagte, der sie an diesem Tag wie auch an anderen mit seinem Pkw verfolgt hatte, überraschend auf der Beifahrerseite ihres Pkw ein und zwang sie unter Vorhalt einer von ihr als echt eingeschätzten Pistole, auf einen nahe gelegenen Parkplatz zu fahren.
Von dort aus transportierte der Angeklagte die inzwischen gefesselte Geschädigte in deren Pkw auf der Rücksitzbank liegend zu seinem Wohnhaus. In dieser Liegeposition musste die Geschädigte mehr als eine Stunde verharren, bis sie vom Angeklagten zu einer von ihm früher betriebenen Gaststätte gebracht wurde.
Dort befragte der Angeklagte die Geschädigte zu den bei der Gesellschaft vorhandenen Geldmitteln. Die Frau bestätigte, dass Geld in Höhe von mehreren Millionen Euro vorhanden seien.
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Als Polizeibeamte vor der Gaststätte erschienen, die von dem Ehemann der Geschädigten alarmiert worden waren, leugnete der Angeklagte zunächst den Aufenthalt der Frau in den Räumlichkeiten, gab jedoch dann weiteren Widerstand auf, da sich die Beamten nur noch wenige Schritte von der gefesselt auf einem Stuhl sitzenden Geschädigten befanden, die daraufhin befreit werden konnte.
Die 1. Strafkammer des Landgerichts hatte den Angeklagten mit Urteil vom 15.12.2010 wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass die Feststellungen der 1. Strafkammer nicht zur Annahme der für die Verurteilung erforderlichen Bereicherungsabsicht des Angeklagten genügen.
Eine Bereicherungsabsicht sei nicht gegeben, wenn der Täter den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens voraussieht, etwa dann, wenn er dem Opfer nur einen Denkzettel verpassen oder „ein Zeichen setzen“ will.
Gemessen daran ergeben die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte einen Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten erstrebte.
Der Bundesgerichtshof hat daher das Urteil der 1. Strafkammer aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Verhandlung am 25. Oktober am Landgericht Koblenz, Saal 128, beginnt um 9 Uhr.
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