Nach Messerangriff im Juli in Bad Hönningen: Beschuldigter im geschlossenen Maßregelvollzug
Nachdem ein 38-jähriger Mann am 8. Juli in Bad Hönningen ohne ersichtlichen Grund mit einem Messer auf zwei Menschen einstach und dabei eine 55-jährige Frau tötete, dauern die Ermittlungen noch an. Mittlerweile ist bekannt, dass der Beschuldigte derzeit als schuldunfähig gehandelt wird und sich im geschlossenen Maßregelvollzug befindet.
Bad Hönningen. Bereits im Juli berichtete der NR-Kurier hier ausführliche über den Messerangriff in Bad Hönningen, bei dem eine 55-jährige Frau getötet und ein 30-jähriger Mann schwer verletzt wurden. Schon damals stand es im Raum, dass der Beschuldigte sich womöglich in einem "psychischen Ausnahmezustand" befunden haben könnte. Auch hierüber berichtete der NR-Kurier, nachzulesen hier. Ebenfalls wurde ein kurz vor der Tat, am 8. Juli, stattgefundener Einsatz des Rettungsdienstes bekannt, den Artikel dazu gibt es hier. Dieser konnte jedoch noch keine Beeinträchtigung feststellen, die auf eine solche Tat hätte hinweisen können.
Auf Nachfrage bestätigte die Staatsanwaltschaft Koblenz, dass die Ermittlungen derzeit noch andauern, allerdings mittlerweile ein vorläufiges psychiatrisches Gutachten vorliege. Aufgrund dieses vorläufigen Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte angesichts seiner psychischen Disposition zur Tatzeit schuldunfähig gewesen sei. Am 27. September hat das Amtsgericht Koblenz deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Beschluss erlassen und angeordnet, den Beschuldigten einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß Paragraf 126a Strafprozessordnung unterzubringen. Er befindet sich derzeit in einer geschlossenen Maßregelvollzugseinrichtung in Rheinland-Pfalz.
Rechtlicher Hinweis:
Das deutsche Strafrecht sieht vor, dass Strafen nur wegen schuldhaft begangener Straftaten verhängt werden können. War ein Täter bei Begehung der Tat schuldunfähig, kommt die Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, zum Beispiel die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik, in Betracht. Zum Schutz der Allgemeinheit kann eine vorläufige Unterbringung angeordnet werden.
Der Erlass eines Unterbringungsbefehls bedeutet nicht, dass gegen die untergebrachte Person bereits ein Tatnachweis erbracht wäre oder sicher zu führen sein wird. Vielmehr gilt für die beschuldigte Person bis zur Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung weiterhin die Unschuldsvermutung.
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