Schutz vor Kontopfändung ab 1.1.2012
Diakonie-Schuldnerberatung informiert über neue Regelungen
Die Schuldnerberatungsstellen des Diakonischen Werkes im Evangelischen Kirchenkreis Wied und des Caritasverbandes Wied–Betzdorf sind die anerkannten Beratungsstellen vor Ort, die als Facheinrichtungen die Ratsuchenden rund um das Thema Schulden in Stadt und Kreis zeitnah informieren. In diesem Zusammenhang weisen sie nun auf die zum 01.01.2012 gültige Änderung des Kontopfändungsschutzes hin.
Was ist neu ab dem 01.01.2012?
Ab 01.01.2012 wird Pfändungsschutz für Kontoguthaben (auch bei Sozialleistungen und Kindergeld!) nur noch bei Pfändungsschutzkonten gewährt. Es entfällt damit die bisherige Möglichkeit, bei Pfändungen die Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang vom Konto abzuheben.
Was bringt ein P-Konto?
Das sogenannte Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt, bietet einen praktikablen Schutz bei Kontopfändungen, innerhalb bestimmter Freibeträge über das Kontoguthaben verfügen zu können. Zum 1.7. 2011 wurden mit der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen auch die Freibeträge für das P-Konto erhöht. Einer alleinstehenden Person müssen nun 1.028,89 € automatisch als Grundfreibetrag auf dem bereits vorhandenen P-Konto geschützt belassen werden.
Abhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen und dem Bezug von Kindergeld kann ein deutlich erhöhter Freibetrag mit Hilfe einer Bescheinigung gesichert werden.
Wie bekomme ich ein P-Konto?
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto. Allerdings kann nur ein Einzelkonto ( nicht ein Gemeinschaftskonto) in ein P-Konto umgewandelt werden. Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Jeder Kontoinhaber kann bei seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto persönlich beantragen.
Wie kann ich weitere Freibeträge nachweisen?
Sie können Bestätigungen des Arbeitgebers , des Sozialleistungsträgers (z.B. den Arbeitslosengeld II–Bescheid des Jobcenters) oder der Familienkasse über bestehende Unterhaltspflichten oder den Bezug von Kindergeld Ihrer Bank bzw. der Sparkasse als Nachweis für weitere pfandfreie Beträge vorlegen.
Die anerkannten Schuldnerberatungsstellen von Diakonischem Werk und Caritasverband Neuwied können ebenfalls kostenlose Bescheinigungen über weitere Freibeträge ausstellen.
Wann ist die Umwandlung in ein P-Konto anzuraten ?
Die Schuldnerberatung empfiehlt daher im Falle eines bereits gepfändeten Girokontos rechtzeitig vor dem 01.01.2012 die Umwandlung in ein P-Konto zu beantragen. Geht nach dem 01.01.2012 erstmalig eine Kontopfändung zu, so bewirkt eine Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Pfändung (beachte: Kreditinstitute haben zur Bearbeitung drei Geschäftstage Zeit) Pfändungsschutz rückwirkend ab dem Datum der Zustellung.
Wegen dieser einmaligen vierwöchigen Zahlungssperre bei erstmaliger Kontopfändung bleibt ab 2012 genügend Zeit für eine P-Kontoumwandlung und Beratung, wenn sich der Kontoinhaber rechtzeitig informiert.
Was ist wenn die bescheinigten Freibeträge nicht zum Schutz meines gepfändeten Kontoguthabens ausreichen?
Auch nach dem 01.01.2012 kann man in Einzelfällen (z.B. bei Erhalt von Weihnachtsgeld oder stark schwankendem Arbeitseinkommen, einmaligen Sozialleistungen) individuelle Freigabeanträge bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht stellen.
Für weitere Informationen stehen den Ratsuchenden die Schuldnerberatungsstellen des Caritasverbandes Neuwied, Tel. 02631/98 75- 10 und des Diakonischen Werkes im Evangelischen Kirchenkreis Wied unter 02631/3922- 0 oder -30 zu den üblichen Bürozeiten zur Verfügung.
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