Pressemitteilung vom 24.01.2024
Landeselternausschuss zum Betretungsrecht: Eltern gehören in die Kita
Eltern haben ein grundsätzliches Betretungsrecht von Kindertagesstätten in der Hol- und Bringsituation, stellt ein abgestimmtes Schreiben des Landeselternausschusses, des Ministeriums für Bildung und des Landesjugendamts in Rheinland-Pfalz klar. Es muss weder erst eingefordert werden noch müssen besondere Gründe vorliegen.
Mainz/Region. Das Schreiben soll Kita-Akteuren zur Orientierung dienen. Notwendig wurde diese eindeutige Klärung, da immer mehr Familien und einzelne Fachkräfte melden, dass Eltern ihre Kitas nicht betreten dürfen, wenn sie ihre Kinder dort hinbringen oder abholen möchten. Widerstände von Eltern vor Ort und Beratungsgespräche konnten keine Änderungen herbeiführen. Daher mussten nun übergeordnete Instanzen eingreifen.
"Für eine gelebte Erziehungs- und Bildungspartnerschaft ist es notwendig, dass Kitas Orte für die ganze Familie sind", heißt es deswegen in dem Schreiben des Landeselternausschusses (LEA). Es stellt klar, dass Eltern ein grundsätzliches Betretungsrecht der Einrichtung in der Hol- und Bringsituation haben. Dieses Recht der Eltern müsse die Regel sein und dürfe nicht nur auf Einfordern gewährt werden, da nicht jeder Elternteil in der Lage sei, sich entsprechend mit seinem Anliegen durchzusetzen, heißt es weiter in dem Schreiben. "Eine pauschale einrichtungsweite und dauerhafte alternative Lösung (zum Beispiel Abgabe des Kindes im Windfang oder am Gartenzaun) ist gegen den Willen auch einzelner Eltern grundsätzlich nicht zulässig, sofern keine übergeordneten Interessen, wie sie beispielsweise während der Corona-Pandemie gegeben waren, bestehen."
Auch räumliche oder andere organisatorische Notwendigkeiten sollen laut LEA kein Grund für ein Betretungsverbot darstellen. Vielmehr seien diese durch den Träger schnellstmöglich zu beheben, damit die Hol- und Bringsituation im Sinne von Kita und Familie gestaltet werden kann. Unabhängig davon kann die Kita aber die Hol- und Bringzeiten festlegen, sofern es dafür pädagogische Gründe gibt. Eine solche Regelung sollte in der pädagogischen Konzeption verankert sein. (PM/red)