Krankschreibung nach Schönheits-OP: Was sagt das Arbeitsrecht?
RATGEBER | Allein im 2022 wurden weltweit über 33 Millionen Schönheitsoperationen durchgeführt. Das sind rund drei Millionen Eingriffe mehr als noch im Jahr davor. Den größten Anteil tragen dabei Brasilien und die USA. Doch auch Deutschland ist seit einigen Jahren mit über 80.000 Behandlungen jährlich immer wieder auf den vorderen Plätzen zu finden. Zu den beliebtesten Korrekturen gehören das Fettabsaugen, Brustoperationen und Rhinoplastiken. Viele Patienten stellen sich die Frage: Gelten die Zeiten der Operation und der Genesung als Krankentage oder muss Urlaub genommen werden?
Wann dürfen sich Arbeitnehmer krankmelden?
Grundsätzlich entscheidet der Arzt, ob eine Krankschreibung erforderlich ist. Kommt es zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, erhalten die Krankenkasse und der Arbeitgeber unterschiedliche Exemplare. Während die Versicherung über die Ursache des Fernbleibens in Kenntnis gesetzt wird, bekommen Unternehmen diese Information nicht. Um die Privatsphäre des Patienten zu schützen, werden keine sensiblen medizinischen Daten preisgegeben. Ob die Arbeitsunfähigkeit also durch eine Grippe oder eine Rhinoplastik ausgelöst wurde, geht aus dem Krankenschein nicht hervor.
Dennoch ist der Arbeitnehmer verpflichtet, keine unberechtigten Lohnersatzforderungen anzumelden. So stellt die IHK Pfalz insbesondere fest, dass eine Krankmeldung aufgrund von eigenem Verschulden nach § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unzulässig ist. Das bedeutet in Bezug auf Schönheitsoperationen, dass nur medizinisch notwendige oder gesundheitlich angeratene Eingriffe einen Krankenschein rechtfertigen.
Krankengeld oder Urlaub?
Wer sich etwa die Nasen OP Kosten Türkei anschaut, kommt zu dem Schluss, dass eine Operation außerhalb von Deutschland aufgrund des niedrigen Preises sehr attraktiv ist. Inklusive Flug, OP und Nachsorge vergehen zwischen acht und neun Tagen. Diese dürfen dann als berechtigte Krankschreibung beim Arbeitgeber angemeldet werden, wenn der Eingriff der Wiederherstellung der Gesundheit dient. Unter anderem werden folgende Indikatoren anerkannt:
anatomische Fehlbildungen
chronische Rhinitis und Schlafapnoe
Septumdeviation
Dysmorphophobie
chronisches Nasenbluten
Korrektur nach einem Unfall
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
knorpelige oder knöcherne Sattelnase
Auch starkes Schnarchen, eine Beeinträchtigung des Geruchssinns oder ein übermäßig ausgeprägter Nasenrücken kann als valide Beschwerde gelten. Für die Beurteilung empfiehlt es sich, zunächst einen HNO-Arzt aufzusuchen. Gilt keine der genannten Indikatoren, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Operation in seiner Freizeit bzw. während seines Urlaubs durchführen zu lassen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit einer unbezahlten Freistellung.
Folgen einer unberechtigten Krankmeldung
Da der Krankenschein selbst keine Auskunft über die Schönheits-OP gibt, hat der Arbeitgeber nur eingeschränkte Möglichkeiten, eine unberechtigte Krankmeldung zu erkennen und nachzuweisen. Handelt es sich beispielsweise um eine Bruststraffung oder die Entfernung nicht sichtbarer Tätowierungen, entsteht in der Regel kein Verdachtsmoment. Nasenoperationen und Brustvergrößerungen oder -verkleinerungen hingegen sind optisch leicht identifizierbar. Der Arbeitgeber ist dann berechtigt, eine selbst verschuldete Arbeitsfähigkeit zu unterstellen und der Angestellte steht in der Erklärungspflicht.
Im schlimmsten Fall drohen bei einer unberechtigten Krankmeldung sowohl straf- als auch zivilrechtliche Konsequenzen. Dazu gehören Abmahnungen, Schadenersatzforderungen wie etwa die Rückzahlung der Lohnfortzahlung oder im schlimmsten Fall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ferner bedeutet der Betrugsversuch einen Vertrauensmissbrauch und geht mit einer Rufschädigung einher. Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbände empfehlen deshalb, bereits im Vorfeld der Operation das offene Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Eine ehrliche Kommunikation vermeidet Unstimmigkeiten und hilft bei der unternehmensinternen Planung. (prm)