Werbung

Pressemitteilung vom 29.08.2024    

Keine Befreiung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab)

Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz hat den Antrag einer Muslimin, ihr eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren zu erteilen, abge­lehnt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße bestätigte.

Symbolbild (Foto: Pixabay)

Koblenz. Die Klägerin ist eine Muslimin, deren religiöse Überzeugung ihren Angaben zufolge ihr das Tragen eines Niqab in der Öffentlichkeit gebietet. Im Gegensatz zu einem Kopftuch verhüllt ein Niqab nicht nur die Haare sowie gegebenenfalls den Hals-, Schulter und Brustbereich, sondern auch das Gesicht, mit Ausnahme der Augen­partie. Die Klägerin stellte bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Aus­nahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot des Paragraf 23, Absatz 4, Satz 1 Straßenverkehrs­ordnung (StVO). Danach darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so ver­hüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.

Nachdem der Beklagte den Antrag abgelehnt hatte und ihr dagegen eingelegter Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob sie Klage, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte straßenverkehrs­rechtliche Ausnahmegenehmigung von dem Verhüllungs­verbot habe.

Eingriff in die Religionsfreiheit sei verhältnismäßig
Den gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils habe die Klägerin nicht dargetan. Das Gericht habe ebenso wie die Vorinstanz keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des in Paragrafen 23, Absatz 4, Satz 1 StVO geregelten Verhüllungsverbots. Der durch das Verhüllungsverbot bewirkte Eingriff in die nach Artikel 4, Absatz 1 und 2 Grundgesetz (GG) geschützte Reli­gionsfreiheit sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnis­mäßig. Die Regelung diene der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und damit dem Schutz von Grundrechten Dritter auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigen­tum, indem sie zum einen dazu beitrage, im Fall automatisiert erfasster Verkehrs­verstöße die Identität des Fahrzeugführers festzustellen, und zum anderen der Gefahr von Sichtbehinderungen begegne.

Die Erteilung der Auflage zur Führung eines Fahr­tenbuchs sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht annähernd gleich geeignet zur Identifizierung von Verkehrsteilnehmern im Rahmen automatisierter Verkehrskontrol­len, weil eine Fahrtenbuchauflage fahrzeugbezogen sei und die Niqab-Trägerin auch andere Fahrzeuge führen dürfe, für die keine Fahrtenbuchauflage bestehe. Zur Gewährleistung der Rundumsicht des Fahrzeugführers wäre eine solche Fahrtenbuch­auflage ohnehin nicht geeignet. Die Eingriffsintensität des Verhüllungsverbots sei ent­gegen der Ansicht der Klägerin nicht hoch. Durch das Verbot werde niemand unmittel­bar an der Praktizierung seines Glaubens gehindert. Bei Befolgung der von ihr als ver­bindlich empfundenen Bekleidungsvorschriften müsse die betroffene Person lediglich auf das Führen eines (geschlossenen) Kraftfahrzeugs verzichten.



Eine Alternative zum Auto ist der ÖPNV
Auch im Lichte des Artikels 4, Absatz 1 und 2 GG bestehe kein Anspruch, die mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verbundenen Vorzüge durchweg zu den Bedingungen der individuell als verpflichtend empfundenen Glaubensgebote in Anspruch nehmen zu dürfen. Das Führen eines Kraft­fahrzeugs sei zudem nicht ohne Weiteres, zwingend oder alternativlos. Außerdem könne besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden durch die den Straßenverkehrsbehörden eingeräumte Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme­genehmigung.

Die Klägerin habe auch nicht aufgezeigt, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerhaft gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe bereits zutreffend ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Knieprobleme nicht erkennen ließen, weshalb ihr die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) nicht zumutbar sein sollte, zumal im ÖPNV meistens auch Sitzplätze zur Verfügung stehen dürften. Unabhängig davon könne dem grundsätzlich anzuerkennenden Interesse an Mobilität im Fall der Klägerin dadurch Rechnung getragen werden, dass die Klägerin mit ihrer Fahrerlaubnis berechtigt sei, ein Kraftrad zu führen. Für Krafträder, für die gemäß Paragraf 21a, Absatz 2, Satz 1 StVO eine Schutzhelmpflicht angeordnet sei, gelte das Verhüllungsverbot des Paragraf 23, Absatz 4, Satz 1 StVO nach Satz 2 der Bestimmung nicht. (PM)



Anmeldung zum NR-Kurier Newsletter


Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie täglich einen Überblick über die aktuellen Nachrichten aus dem Kreis Neuwied.

» zur Anmeldung



Aktuelle Artikel aus der Region


Berufsorientierung in regionalen Unternehmen: Praktikumswochen unterstützen Betriebe bei der Suche nach Nachwuchs

Koblenz. Ende August hat für rheinland-pfälzische Schüler wieder die Schule angefangen. Mit dem Schulstart rückt für die ...

Umfassende Straßensanierungen im Landkreis Neuwied - Vollsperrungen erwartet

Kreis Neuwied. Von Mittwoch (18. September) bis voraussichtlich Montag, 23. September, werden die Fahrbahnen der K 103 im ...

Landesweite Katzenschutzverordnung in Rheinland-Pfalz abgelehnt

Region. Die Ablehnung des Antrags der FREIEN WÄHLER-Fraktion für eine landesweite Katzenschutzverordnung durch die Ampelkoalition ...

Mehrere Verkehrszeichen von Baustelle in Großmaischeid entwendet

Großmaischeid. An einer Baustelle an der Kreisstraße 118 zwischen Stebach und Großmaischeid-Kausen kam es zu einem ungewöhnlichen ...

Öffentliche Fahndung nach gewalttätigem Vorfall in Bonner Innenstadt

Region. Nach Informationen der Bonner Polizeibehörde ereignete sich der Vorfall an einem Mittwoch (26. Juni) als der Unbekannte ...

680 stolze Erstklässler in Neuwied erhalten Leseausweise

Neuwied. Seit letztem Jahr erhalten alle Schüler der ersten Klassen im Stadtgebiet zum Schulbeginn ein besonderes Geschenk: ...

Weitere Artikel


Aus Ockenfels wird "Rockenfels": Einzigartige Udo Lindenberg Ausstellung im Bürgerhaus

Ockenfels. Stephan Kurenbach, liebevoll "Kuri" genannt, hat es der Liebe wegen ins ruhige Ockenfels verschlagen. Hier stellt ...

Konzertorchester Koblenz zelebriert 75 Jahre Grundgesetz im Neuwieder Heimathaus

Neuwied. Im Jahr 2024 feiert Deutschland das 75-jährige Bestehen seines Grundgesetzes. Das Konzertorchester Koblenz nimmt ...

Westerwaldwetter: Kaltfront im Anmarsch - Gewittergefahr

Region. Zum Abend des Donnerstags hin bilden sich nach dem heißen Tag vereinzelt Hitzegewitter mit Starkregen zwischen 15 ...

Polizei Koblenz sucht nach Opfer einer Körperverletzung

Koblenz. Die Polizei Koblenz gab bekannt, dass sie aufgrund von zugesandten Videoaufnahmen nach einem Geschädigten einer ...

Feierliche Verabschiedung von Ortsbürgermeisterin Anette Wagner

Dürrholz. Mit einer Feier im Dorfgemeinschaftshaus wurde Anette Wagner vergangene Woche als Ortsbürgermeisterin von Dürrholz ...

Paraglider stürzt in Waldgebiet ab - Rettungsaktion fordert Einsatzkräfte heraus

Roßbach/Wied. Am Mittwochabend gegen 18.54 Uhr wurde die Feuerwehr der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach alarmiert. ...

Werbung