Brandstiftung in der VG Puderbach war kein versuchter Mord
Von Wolfgang Rabsch
Im Prozess um die Brandstiftung in der VG Puderbach wurde am Dienstag, 10. September, am vierten Verhandlungstag vor dem Landgericht Koblenz weiter verhandelt. Der Angeklagte soll das Haus angezündet haben, in dem er mit seiner Mutter lebte. Der Vorwurf des versuchten Mordes wurde jedoch fallen gelassen, da er nach der Tat einen Notruf abgesetzt hatte.
Koblenz. Am vierten Verhandlungstag vor der 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz wurden am Dienstag, 10. September weitere Zeugen vernommen und Sachverständige erstatteten ihr Gutachten.
Der Fall sorgte für großes überregionales Interesse, da dem Angeklagten zunächst vorgeworfen wurde, seine Mutter, die arglos in ihrem Haus in dem kleinen Ort (nahe Puderbach) schlief, mittels Brandstiftung zu töten. Doch nach dem Ergebnis weiterer Ermittlungen wurde der Vorwurf des versuchten Mordes fallen gelassen, da sich herausstellte, dass der Angeklagte, nachdem er das Feuer gelegt hatte, einen anonymen Notruf bei der Polizei abgesetzt hatte. Dieser Umstand wurde als Rücktritt vom versuchten Mord gewertet. Der Angeklagte wird von Rechtsanwältin Nathalie Bauer vertreten, die ihm als Pflichtverteidigerin beigeordnet wurde.
Zusammenfassung der neu gefassten Anklage
Dem 24-jährigen Angeklagten wird zur Last gelegt, eine schwere Brandstiftung in zwei tat einheitlichen Fällen sowie durch dieselbe Handlung zugleich eine vorsätzliche Körperverletzung in zwei Fällen begangen zu haben. Er soll in den Nachtstunden des 2. Februar 2024 im Erdgeschoss des von ihm und seiner Mutter bewohnten Einfamilienhauses einen Brand gelegt und sodann das Haus verlassen haben, während seine Mutter im Obergeschoss schlief. Beim Verlassen des Hauses soll der Angeklagte einen Rucksack mit Medikamenten und Kleidung mitgenommen haben. Unmittelbar danach soll er jedoch den Notruf der Polizei gewählt und den Brand gemeldet haben. Einem Zeugen, der den Brand zufällig bemerkt hatte, soll es unter Mithilfe eines der eintreffenden Polizeibeamten gelungen sein, die Mutter des Angeklagten über das Dachfenster des Hauses zu retten. Sowohl die Mutter des Angeklagten als auch der Zeuge sollen eine Rauchgasvergiftung erlitten haben. Der Sachschaden, der durch den Brand entstanden ist, wird zunächst auf etwa 80.000 Euro geschätzt.
Zusammenfassung der bisherigen Beweisaufnahme
Von Beginn des Prozesses an nahm ein psychiatrischer Gutachter an den Verhandlungen teil. Dies war erforderlich, um festzustellen, ob bei dem Angeklagten zur Tatzeit Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben könnte. Der Angeklagte verweigerte eine Exploration durch den Sachverständigen. Somit war dieser an jedem Verhandlungstag im Gerichtssaal anwesend, um anhand des Aussageverhaltens des Angeklagten eine Beurteilung zu treffen.
Der Angeklagte wuchs in seiner Kindheit mit zwei Geschwistern und einem Halbbruder auf. Als sein Vater starb, war der Angeklagte neun Jahre alt und litt sehr unter dem Tod des Vaters. Im Alter von zwölf Jahren hat der Angeklagte erstmalig Cannabis konsumiert, der Konsum steigerte sich kontinuierlich. Als Grund gab der Angeklagte an, der Konsum von Cannabis habe ihm geholfen, den Tod des Vaters zu überwinden. Zu den Mengen, die er konsumierte, machte der Angeklagte keine Angaben. Nach eigenen Angaben habe der Angeklagte Psychosen bekommen, wenn er kein Cannabis konsumierte. Im Gefängnis würde er medikamentös behandelt, unter anderem mit Diazepam, gegen Angstzustände und innere Unruhe.
Bruder mit einem Hammer verletzt
Ein Zeuge sagte aus, dass er den Angeklagten gut kenne, da dessen Bruder bei ihm wohnt. Bei seinen Besuchen hätte er festgestellt, dass der Angeklagte, seiner Meinung nach, psychische Probleme gehabt hätte. Unter anderem hätte der Angeklagte behauptet, seine Mutter hätte ihn vergewaltigt. Bei einem Streit hätte der Angeklagte aus nichtigem Anlass seinen Bruder mit einem Hammer verletzt. Die Mutter des Angeklagten wäre über den Zustand ihres Sohnes sehr besorgt gewesen. Vom Brand des Hauses hatte der Zeuge erst am anderen Tag erfahren.
Der Ermittlungsführer bei der Polizei bekundete, dass das Handy, mit dem der Notruf betätigt wurde, nicht aufgefunden werden konnte. Letztendlich konnte der Angeklagte als Anrufer nachgewiesen werden. Bei der Vernehmung sei der Angeklagte ruhig und gefasst gewesen, er stand sichtlich nicht unter Drogen oder Medikamenten und war zeitlich orientiert. Bei der VG Puderbach habe er beantragt, ihm eine Ersatzmutter zu bewilligen.
Psychiatrischer Gutachter attestiert Schuldfähigkeit
Der psychiatrische Gutachter erklärte zunächst, dass der Angeklagte sich nicht habe explorieren lassen, er könne sein Gutachten lediglich auf die Angaben des Angeklagten in den Hauptverhandlungen stützen. Der Angeklagte fühlte sich von der Polizei und anderen Personen dauernd verfolgt und beobachtet. Am Tattag könnten akustische Halluzinationen vorgelegen haben. Es würden keine dauerhaften seelischen Störungen vorliegen, ebenso keine paranoide Schizophrenie und keine hirnorganischen Störungen.
Der Sachverständige kam in der Zusammenfassung seines Gutachtens zu dem Ergebnis, dass keine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) und keine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorgelegen haben. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) sei nicht gegeben.
Es sind noch zwei weitere Fortsetzungstermine anberaumt, am 23. und 27. September 2024. Im letzten Termin soll wahrscheinlich das Urteil gesprochen werden. Die Kuriere werden weiter berichten.
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