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Pressemitteilung vom 24.10.2024    

Amalgamverbot ab 2025: Was bedeutet das für Patienten und Zahnmedizin?

Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich einiges in der Zahnmedizin. Denn zu diesem Datum tritt EU-weit das Amalgam-Verbot in Kraft. Doch welche Auswirkungen hat diese Gesetzesänderung auf die künftige Art und Kosten der zahnmedizinischen Behandlung?

(Foto: Pixabay)

Region. Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat einen Anspruch auf eine Füllung ohne Zuzahlung. Diese Kassenleistung ist die Basistherapie bei Karies, sie besteht im Seitenzahnbereich bisher aus Amalgam. Ab 1. Januar 2025 ändert sich das. Denn dann tritt aus Gründen des Umweltschutzes in der EU ein Amalgam-Verbot in Kraft.

Amalgamfüllungen enthalten Quecksilber, und dieses giftige Metall soll komplett aus der Umwelt entfernt werden, ein direktes Schadensrisiko im Mund gibt es aber nicht. Deshalb betrifft das Verbot ausschließlich neue Füllungen.

Wer bereits Amalgamfüllungen hat, für den ändert sich nichts. Für Kinder unter 15 Jahren sowie für schwangere und stillende Frauen sind Amalgamfüllungen bereits seit 2018 verboten. Nun ist auch geklärt, welche Füllungsarten das Amalgam ersetzen. Zahnärzteschaft und Krankenkassen haben sich auf bestimmte Kunststofffüllungen als Kassenleistung festgelegt.

Was ändert sich ab Januar 2025?

Für neue Füllungen ist Amalgam ab 1. Januar 2025 EU-weit verboten. Nur wenn die Zahnärzte es als medizinisch zwingend notwendig erachten, bleibt Dental-Amalgam weiter erlaubt. Und auch diese Ausnahmeregelung ist begrenzt, die EU-Kommission überprüft sie bis Ende 2029. Wer gesetzlich versichert ist, hat aber auch ab 1. Januar 2025 Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Füllung.

Was gilt als neues Füllungsmaterial?
Zahnfarbene Kunststofffüllungen, sogenannte Komposite, sind bereits seit 2018 Kassenleistung für Kinder unter 15 Jahren sowie für schwangere und stillende Frauen und für alle gesetzlich Versicherten bei Füllungen im Frontzahnbereich. Im Seitenzahnbereich werden nun in der Regel selbsthaftende Materialien verwendet, die in mehreren Schichten, aber ohne zusätzliches Klebemittel eingebracht werden. Wenn das nicht möglich ist, sind in Ausnahmefällen im Seitenzahnbereich auch Komposit-Materialien als Kassenleistung möglich, die schneller aushärten (sogenannte Bulkfill-Komposite).



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Was bedeutet das Verbot für bestehende Füllungen?
Bestehende Amalgam-Füllungen können im Mund bleiben. Das Quecksilberverbot bezieht sich nur auf zukünftige Füllungen. In der Wissenschaft ist es Konsens, dass bestehende, intakte Amalgamfüllungen keine Gefahr darstellen und nicht leichtfertig herausgebohrt werden sollten. Die Zahnärzteschaft hatte dafür plädiert, Zahnamalgam bis 2030 weiter zu erlauben. Seit 2019 müssen Zahnarztpraxen sogenannte Amalgamabscheider haben, um das Metall aufzufangen.

Wie viel Amalgam wird noch verwendet?

Amalgam, das einstige Standard-Mittel, ist in der Zahnmedizin schon lange auf dem Rückzug. Der Anteil lag 2022 in Deutschland nach Angaben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) nur noch bei 2,4 Prozent. 1995 waren immerhin noch knapp ein Drittel aller neu gelegten Füllungen in Deutschland aus Amalgam. Der Umschwung liegt allerdings auch an höheren ästhetischen Ansprüchen und dem Wunsch nach zahnfarbenen Füllungen. Europaweit werden aktuell nach Angaben des EU-Parlaments jährlich noch rund 40 Tonnen Quecksilber für Zahnamalgam verwendet. 2013 hatten rund 90 Länder beschlossen - darunter die EU-Staaten -, die Umwelt vor Quecksilber zu schützen.

Wie gefährlich ist Amalgam?
Amalgam besteht zwar zu rund 50 Prozent aus Quecksilber, ist aber in einer intakten Füllung im Mund nach wissenschaftlicher Datenlage nicht gefährlich. Das giftige Quecksilber wird vor allem dann frei, wenn Amalgamfüllungen herausgebohrt werden. Eine große fachübergreifende Studie an rund 4.800 Patienten ergab 1998 keinen Zusammenhang zwischen empfundenen Beschwerden und der Amalgambelastung. Wer intakte Amalgamfüllungen austauschen möchte, muss dies selbst bezahlen. Die sogenannte Gewährleistungspflicht gilt für zwei Jahre nach dem Einsetzen und nur für Füllungen mit Mängeln, an denen Patienten keine Schuld tragen. Dann sind Zahnärzte gesetzlich zur kostenlosen Nachbesserung oder Neuanfertigung verpflichtet. (PM/red)


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