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Pressemitteilung vom 07.11.2024    

Versuchter Mord in der Psychiatrie - dauerhafte Unterbringung angeordnet

Von Wolfgang Rabsch

Am Donnerstag (7. November) hatte die 14. Strafkammer das Landgericht Koblenz über einen versuchten Mord, begangen im Zustand der Schuldunfähigkeit, in einer Klinik in der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach, zu entscheiden. Nach eingehender und ausführlicher Beweisaufnahme wurde heute das Urteil gesprochen.

Landgericht Koblenz (Fotos: Wolfgang Rabsch)

Koblenz. Was war geschehen?
Die Staatsanwaltschaft Koblenz legte der 30-jährigen Beschuldigten zur Last, im Zustand der Schuldunfähigkeit versucht zu haben, einen Menschen heimtückisch zu töten. Die Beschuldigte soll im Zuge eines Aufenthaltes in einer geschützten Station einer psychiatrischen Klinik versucht haben, ihre schlafende Zimmernachbarin mit einem Kissen zu ersticken. Dies habe jedoch durch eine herbeieilende Pflegekraft verhindert werden können. Die Strafkammer Landgericht Koblenz soll über eine Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB entscheiden.

Hinweis: In einem Sicherungsverfahren tritt anstelle einer Anklageschrift, eine Antragsschrift der Staatsanwaltschaft in Kraft.

Die Beschuldigte ist deutsche Staatsbürgerin mit jordanischem Migrationshintergrund. Sie ist in Deutschland geboren und hat hier auch ihr Abitur erreicht. Die Beschuldigte verfolgte den Prozess ziemlich empathielos und reagierte nur, wenn Sandra Jung, ihrer Pflichtverteidigerin, sie ansprach. Da die Beschuldigte unter amtlicher Betreuung steht, befand sich im Gerichtssaal ihr Betreuer in ihrer unmittelbaren Nähe.

Gutachter regt dauerhafte Unterbringung an
Die Beschuldigte, die nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, an einer paranoiden Schizophrenie leidet, befand sich wegen ihrer Erkrankung bereits mehrfach in psychiatrischen Einrichtungen. Der Gutachter erklärte, dass wegen der paranoiden Schizophrenie zurzeit nur eine medikamentöse Therapie angebracht sei, dazu gebe es keine Alternative. Die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung sei dringend geboten, da die Beschuldigte aufgrund ihrer Erkrankung jederzeit eine Gefährdung für sich und ihre Umgebung darstellt. Der Gutachter bestätigte, dass die Beschuldigte am Tattag an Wahnvorstellungen gelitten habe. Die Beschuldigte könne sich nicht mit ihrer Situation selbstkritisch auseinandersetzen. Die Schuldunfähigkeit gemäß § 20 Strafgesetzbuch (StGB) stehe außer Frage, deshalb sei die dauerhafte Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen gemäß § 63 Strafgesetzbuch, im Rahmen des Maßregelvollzugs, zwingend anzuordnen.

Da in der Einrichtung, in der die Beschuldigte sich zum damaligen Tatzeitpunkt aufhielt, die Zimmer mit Videokameras ausgestattet waren, konnten Aufzeichnungen vom Tatgeschehen vorgeführt werden. Auf denen zu sehen war, dass die Beschuldigte mit einem Kopfkissen am Bett der Zeugin stand. Dabei konnte nicht festgestellt werden, ob die Beschuldigte das Kopfkissen bereits auf den Kopf der Zeugin gedrückt hatte. Auf dem Video war nur zu sehen, dass der Abstand zwischen Kopf und Kissen äußerst minimal war und wahrscheinlich Sekunden später das Kissen auf den Kopf der Zeugin gedrückt worden wäre.



Rechtsanwältin Sandra Jung erklärte, dass die Beschuldigte sich bis dahin mit ihrer Zimmernachbarin gut verstanden habe und keinesfalls beabsichtigt hätte, diese zu töten. Die Pflegekraft konnte auf dem Monitor beobachten, dass die Situation sich in dem Patientenzimmer bedrohlich veränderte, sie erkannte die Gefahr und lief in das Zimmer, konnte die Beschuldigte am Arm greifen und von der schlafenden Patientin wegziehen. Die Beschuldigte habe gestammelt "Ich will Polizei, ich will Knast, ich will Tod". Durch Verlesen des Bundeszentralregisterauszugs (BZR) wurde festgestellt, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, sodann wurde die Beweisaufnahme geschlossen.

Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Koblenz beantragte, anzuordnen, dass die Beschuldigte gemäß § 63 StGB dauerhaft in einer geschlossenen, psychiatrischen Einrichtung untergebracht wird. Es hätte ein versuchter Mord vorgelegen, da das Tatmotiv der Heimtücke erfüllt gewesen sei, weil die Zeugin im Schlaf getötet werden sollte. Die Gefahr, dass die Beschuldigte weitere Straftaten begeht, sei erheblich, darum gäbe es keine Alternative zur dauerhaften Unterbringung. Zum Tatzeitpunkt sei die Beschuldigte schuldunfähig gewesen.

Rechtsanwältin Sandra Jung beurteilte den Tathergang etwas anders, für sie kam höchstens ein versuchter Totschlag infrage, da sie nicht das Mordmerkmal der Heimtücke sah. Einen konkreten Strafantrag stellte sie nicht, stellte lediglich in den Raum, ob die Anordnung der Unterbringung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne.

In ihrem letzten Wort erklärte die Beschuldigte: "Ich war sehr unruhig und hatte keine Absicht, die Frau zu töten."

Urteil im Namen des Volkes
Die Fortdauer der zeitlich unbegrenzten, dauerhaften Unterbringung der Beschuldigten in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung wird angeordnet. In seiner Begründung stellte Richter Rupert Stehlin fest, dass es keinerlei Anhaltspunkte gegeben habe, dass die Beschuldigte nicht die Absicht gehabt habe, die Patientin zu töten. Nach der Rechtsmittelbelehrung erklärten alle Verfahrensbeteiligten, dass sie die Entscheidung des Gerichts akzeptieren würden. Somit ist das Urteil des Landgerichts Koblenz noch im Sitzungssaal in Rechtskraft erwachsen. (Wolfgang Rabsch)



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