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Nachricht vom 25.03.2012    

Höfeausschuss regelt Erbfragen der Bauernhöfe

Beisitzer verpflichtet – Zum ersten Mal wieder ein neuer Antrag auf Mitgliedschaft

Neuwied. Volker Siemeister, Uwe Quiring, Dirk Retterath und Hans-Ulrich Strecker wurden als Beisitzer des Höfeausschusses im Landkreis Neuwied auf weitere drei Jahre vom Landwirtschaftsgericht berufen und von dem Kreisbeigeordneten Werner Neitzert (3.v.l.) verpflichtet.

Volker Siemeister, Uwe Quiring, Dirk Retterath und Hans-Ulrich Strecker wurden als Beisitzer des Höfeausschusses (Foto) im Landkreis Neuwied auf weitere drei Jahre vom Landwirtschaftsgericht berufen und von dem Kreisbeigeordneten Werner Neitzert (3. von links) verpflichtet.

Als stellvertretende Beisitzer wurden verpflichtet: Albert Schmitz, Walter Bretz, Ulrich Schreiber und Johannes Scholl. Vorsitzender des Höfeausschusses ist Thomas Ecker. Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges war die Landwirtschaft in Westdeutschland nicht in der Lage, die Bevölkerung der Bundesrepublik ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen, da die ertragreichsten Standorte Deutschlands im Gebiet der damaligen DDR gelegen waren. So wurden zahlreiche strukturelle Maßnahmen unternommen, um die Leistungsfähigkeit der hiesigen Landwirtschaft zu verbessern. Dazu gehörten umfangreiche Landsiedlungsprogramme (Aussiedlung landwirtschaftlicher Betriebe aus den Dörfern in die Feldflur), die durch zinslose bzw. zinsverbilligte Darlehen einen Anreiz zur Aussiedlung schaffen sollten.

Um diese Darlehen auch im Erbfalle abzusichern, mussten siedlungswillige Unternehmen der Höferolle beitreten. Dieser Beitritt hatte in erster Linie erbrechtliche Konsequenzen. Bei einer Erbauseinandersetzung wurde durch die Höferolle sichergestellt, dass der Betrieb nicht unter den Erben aufgeteilt, sondern als organisatorische Einheit an einen einzigen Hofnachfolger oder Ehegatten übergeben wurde. Dieser hatte die weichenden Erben nicht mit dem üblichen Verkehrswert, sondern mit dem deutlich niedrigeren kapitaliserten Ertragswert des Betriebes abzufinden.

Darüber hinaus wurden die Höferollebetriebe beim Grunderwerb unterstützt. Mit Beginn der achtziger Jahre verlor die Höferolle zwar ihre agrarstrukturelle, nicht jedoch ihre erbrechtliche Bedeutung.



Die Zusammensetzung und Aufgaben des Höfeausschusses werden durch das entsprechende Landesgesetz und nachgeordnete Verordnungen geregelt. Der Vorsitzende des Höfeausschusses ist der Leiter der unteren Landwirtschaftsbehörde bzw. der von ihm bestimmte Vertreter. Die Arbeit des Vorsitzenden des Höfeausschusses besteht darin, den Grundstücksverkehr von einzelnen erworbenen bzw. zu veräußernden Flurstücken der Höferollebetriebe dergestalt zu überwachen, dass durch Veräußerungen keine betriebliche Existenzgefährdung eintritt.

Die Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer werden vom Landwirtschaftsgericht für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag des Bauernverbandes berufen. Der Höfeausschuss entscheidet über die Löschung und Aufnahme einzelner Betriebe in die Höferolle.

In der Regel findet jährlich eine Sitzung des Höfeausschusses statt. In den letzten Jahren wurden nur noch Betriebe auf Antrag gelöscht.

Im Kreis Neuwied sind noch ca. 130 Betriebe in der Höferolle eingetragen. In jedem Jahr wird durchschnittlich über zwei bis drei Löschungsanträge entschieden. Derzeit liegt - erstmals seit vielen Jahren - sogar ein Antrag auf Eintragung in die Höferolle vor.



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