Pressemitteilung vom 14.04.2025
Deutlicher Anstieg bei Leistungsminderungen: Jobcenter verzeichnen 2024 mehr Sanktionen
Im Jahr 2024 haben die Jobcenter in Deutschland einen signifikanten Anstieg der Leistungsminderungen verzeichnet. Besonders häufig war das Versäumen von Terminen der Grund für Sanktionen. Doch trotz des Anstiegs bleibt nur ein kleiner Teil der Leistungsberechtigten betroffen.

Region. Im Jahr 2024 verhängten die Jobcenter rund 369.200 Leistungsminderungen, was einem Anstieg von 63,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Davon waren etwa 185.600 erwerbsfähige Leistungsberechtigte neu betroffen. Im Jahresdurchschnitt bedeutete dies knapp 27.400 Personen - eine Zunahme von 44,8 Prozent gegenüber 2023.
Obwohl die Zahl der Sanktionen gestiegen ist, betrafen sie Ende Dezember 2024 nur 0,8 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mindestens einmal. Der häufigste Grund für Leistungsminderungen waren Meldeversäumnisse: 86,3 Prozent der Sanktionen wurden ausgesprochen, weil Kundinnen und Kunden ohne wichtigen Grund nicht zu einem vereinbarten Termin erschienen sind. Dies führte zu etwa 318.700 Minderungen.
Neben Meldeversäumnissen gab es weitere Gründe für Sanktionen. Rund 23.400 Minderungen resultierten aus einer verweigerten Aufnahme oder Fortführung von Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahmen. Auch eigenes Einkommen oder Vermögen bewusst zu mindern bzw. unwirtschaftliches Verhalten können Sanktionen nach sich ziehen. Insgesamt entfielen auf diese Punkte zirka 17.100 Leistungsminderungen im Jahr 2024.
Die durchschnittliche Höhe der Minderung betrug 7,8 Prozent der Leistung, was etwa 62 Euro entspricht. Die Jobcenter verzichten auf Sanktionen, wenn Betroffene wichtige Gründe wie Krankheit oder höhere Gewalt nachweisen können. In besonderen Härtefällen kann ebenfalls auf eine Minderung verzichtet werden.
Bei wiederholten Pflichtverletzungen kann die Regelleistung schrittweise um bis zu 30 Prozent gekürzt werden. Wenn die Mitwirkungspflichten wieder erfüllt werden, können die Kürzungen aufgehoben werden. Bei erneuter Verweigerung zumutbarer Arbeit kann die Regelleistung vollständig entfallen. PM/Red
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