Auch für soziale Netzwerke gilt Impressumspflicht
Die Handwerkskammer Koblenz und Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier informieren Handwerksbetriebe zu rechtlichen Rahmenbedingungen für soziale Netzwerke. Dabei soll die Rechtslage von Fan-Seiten, wie sie beispielsweise auf Facebook bereits von zahlreichen Unternehmen genutzt werden, verdeutlicht werden.
Koblenz. Soziale Netzwerke gehören für viele Unternehmen längst zur Kommunikationskultur: Meinungen, Erfahrungen und Informationen werden auf Facebook und anderen Portalen in Echtzeit weltweit ausgetauscht. Kunden und Mitarbeiter nutzen gleichermaßen diese modernen Informationsmedien.
Die sozialen Netzwerke sind auch für viele Handwerksbetriebe längst ein unverzichtbares Marketinginstrument, „wobei aber oftmals vergessen wird, dass auch bei dieser Unternehmenspräsentation rechtliche Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen“, macht die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier deutlich. In Rheinland-Pfalz ist die ADD zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen und informiert , dass bei Verstößen eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Stichproben, so die Erfahrungen der ADD, ergeben Schwächen gerade bei der Anbieterkennzeichnung, die in sozialen Netzwerken unvollständig sind oder ganz fehlen.
Über eine gezielte Aufklärung der rheinland-pfälzischen Unternehmen über die bestehenden Rechtspflichten wollen ADD und Handwerkskammer (HwK) Koblenz mehr Sicherheit im Umgang mit diesen Medien schaffen. „Denn eine Fan-Seite ist vergleichbar mit einer Website, wenn sie für Marketingzwecke eingesetzt wird. Sie unterliegt im Sinne des Verbraucherschutzes und des Wettbewerbsrechtes beispielsweise einer Impressumspflicht“, macht die bei der ADD zuständige Mitarbeiterin Janka Kuß deutlich.
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