Ferienzeit ist Jobzeit – worauf Schüler und Studenten achten sollten
Heiß begehrt sind gerade im Sommer für einen Teil der Schüler und Studenten die Ferienjobs. Während andere die Sonne im Freibad genießen, freuen sie sich über eine möglichst lukrative Beschäftigung. So kann man nicht nur Geld verdienen, sondern auch jede Menge Erfahrungen sammeln.
Region. Damit die Rechnung am Ende aufgeht, sollten die jungen Gelegenheitsarbeiter auch einige gesetzliche Regeln kennen, darüber informiert die Bundessteuerberaterkammer. Für die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des Verdienstes gelten steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Grenzen, ohne deren Kenntnis und Beachtung schnell finanzielle Nachteile entstehen können. Grundsätzlich dürften für Schüler und Studenten zwei Varianten interessant sein: die geringfügig entlohnte Beschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung.
Minijobs – geringfügig entlohnte Beschäftigung
Regelmäßig ausgeübte Jobs durch Schüler beziehungsweise Studenten zählen im Grunde zu den nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, solange sie pro Monat nicht mehr einbringen als 450 Euro. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber jedoch für gesetzlich krankenversicherte Schüler beziehungsweise Studenten in aller Regel pauschal 13 Prozent für die Krankenversicherung, 15 Prozent für die Rentenversicherung und die zweiprozentige Pauschalsteuer für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen. Damit sind Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag abgegolten. Wenn der Schüler oder Student privat krankenversichert ist, entfällt für den Arbeitgeber der Krankenversicherungsbeitrag.
Grundsätzlich, so betont der Gesetzgeber, steht eine geringfügige Beschäftigung der Beibehaltung der Familienversicherung nicht entgegen. So kann davon ausgegangen werden, dass sie in aller Regel kostenfrei über die Eltern familienversichert bleiben oder privat krankenversichert sind, solange die genannten Arbeitsbedingungen eingehalten und die zulässigen Verdienstgrenzen von 450 Euro monatlich nicht überschritten werden. Bei Überschreiten der Grenzen muss der Student sich studentisch pflichtversichern und darauf achten, dass der Studentenstatus überwiegt und nicht mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet wird.
Neu: Rentenversicherungspflicht
Anders als vorher sind Minijobber rentenversicherungspflichtig, wenn sie ihre Tätigkeit ab 1. Januar 2013 aufgenommen haben. Der Minijobber hat die Möglichkeit, sich per schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dabei sollte er aber bedenken, dass die beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten in vollem Umfang auf die Mindestversicherungszeiten angerechnet werden, die Voraussetzung für bestimmte Leistungen der Rentenversicherung sind. Vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber bei der geringfügigen Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent zahlt, würde sich der Eigenanteil des Arbeitnehmers auf 3,9 Prozent belaufen.
Zeitlich begrenzte Tätigkeit – kurzfristige Beschäftigung
Völlig sozialabgabenfrei sind Beschäftigungen von Schülern oder Studenten, die nur während der Ferien ausgeübt werden. Die Grenze liegt hier, vereinfacht gesagt, bei zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres ohne Verdienstbeschränkung. Dabei kommt es bei der Zwei-Monats-Variante unter anderem darauf an, dass an mindestens fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird. Findet die Beschäftigung an weniger Tagen statt, kommt die 50-Arbeitstage-Variante zum Tragen. Die Beschäftigung darf allerdings nicht in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis ausarten. Steuerlich unschädlich jedoch ist es in aller Regel, nach einer zweimonatigen Pause einen erneuten Arbeitseinsatz in den zulässigen Grenzen zu vereinbaren. Grundsätzlich darf es sich aber nicht um eine so genannte berufsmäßige Beschäftigung handelt, die dann vorliegen würde, wenn dieser Job alleine für die Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmend wäre.
Zu beachten ist außerdem, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen, auch wenn sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden, zusammengerechnet werden. Das hat zur Folge, dass sowohl Steuern als auch Sozialabgaben dann auf einer anderen Berechnungsbasis zum Tragen kommen. Keine Zusammenberechnung erfolgt hingegen, wenn eine geringfügig entlohnte mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.
Kindergeldbezug nicht gefährdet
Die Eltern können Kindergeld für ihr Kind bis zum Ende der Ausbildung beziehen, sofern es das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat und zwar unabhängig vom Einkommen des Kindes. Die frühere Regelung, wonach der Anspruch auf Kindergeld entfiel, wenn Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grundfreibetrag von derzeit 8.354 € jährlich überstiegen, hat keine Gültigkeit mehr.
Fazit
Weitere Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn beispielsweise während der Schul- oder Studienzeit und nicht während der Ferien gearbeitet wird, oder dann, wenn bezahlte Praktika unterschiedlichen Zuschnitts geleistet werden. Für den Laien sind die Konsequenzen oft schwer überschaubar. Deshalb empfiehlt es sich, einen kompetenten Berater hinzuzuziehen, um eine optimale Nutzung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen. Steuerberater sind u.a. zu finden im Steuerberater-Suchdienst auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz unter www.sbk-rlp.de.
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