Für Ferienjobber gilt Jugendarbeitsschutz
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord gibt Hinweise zum Jugendarbeitsschutz für den Ferienjob. Alljährlich bessern Schülerinnen und Schüler mit Ferienjobs ihr Taschengeld auf. In Rheinland-Pfalz gelten dazu besondere Bedingungen zum Schutz der Jugendlichen.
Region. Viele Schülerinnen und Schüler haben zurzeit einen Ferienjob, um ihr Taschengeld aufzubessern. Auch aus der Sicht der Eltern gibt es für die Ferienarbeit gute Gründe. Der Nachwuchs bekommt einen Einblick ins wirkliche Leben, und macht wichtige soziale Erfahrungen.
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord weist daraufhin, dass einiges beachtet werden muss, denn für den Ferienjob von unter 18-jährigen Schülerinnen und Schülern gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dessen Vorgaben und Bestimmungen sollen dazu beitragen, die Jugendlichen vor Gesundheitsschäden durch schwere Arbeit zu schützen.
Voraussetzung für eine Ferienarbeit ist das Mindestalter von 15 Jahren und in Rheinland-Pfalz mindestens neun absolvierte Pflichtschuljahre. Ist das 15. Lebensjahr zwar erreicht, aber die neun Pflichtschuljahre noch nicht absolviert, so dürfen diese Schüler und Schülerinnen nur maximal vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.
Ansonsten gelten für die Ferienjobber die gleichen Bestimmungen wie für regelmäßig beschäftigte Jugendliche. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten, es gilt die Fünftagewoche, die Beschäftigung darf nicht in der Nachtzeit (20 Uhr bis 6 Uhr) erfolgen und Samstag und Sonntag müssen frei sein.
Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel in Gaststätten, Hotels oder Krankenhäusern dürfen Jugendliche an diesen Tagen und auch nach 20 Uhr unter Erfüllung weiterer Voraussetzungen beschäftigt werden. Auch dürfen Jugendlichen keine gefährlichen Arbeiten zugewiesen werden, die ihre physischen und psychischen Fähigkeit übersteigen und mit Unfallgefahren verbunden sind.