Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November gültig
Am 1. November 2015 tritt ein neues Bundesmeldegesetz in Kraft, das das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Damit sollen die Daten der Bürger besser geschützt, Bürokratiekosten gesenkt und Verwaltungsabläufe vereinfacht werden. Am 2. November wegen EDV-Umstellung kein Melde-Service bei der Stadt Neuwied.
Neuwied. Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, den alle Bundesländer bis Mai 2018 einführen müssen. Bei einem Umzug soll es hiermit künftig einfacher sein, Daten zwischen der alten und der neuen Meldebehörde auszutauschen. Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht von Wohnungsgebern bei der Anmeldung und bei der Abmeldung. Wer sich anmeldet, muss künftig eine Bescheinigung des Wohnungsgebers vorlegen, der den Einzug an die genannte Adresse bestätigt. Hiermit sollen Schein-Anmeldungen und damit verbundene Formen der Kriminalität wirksamer verhindert werden.
Wer Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung haben möchte, muss ab 1. November den Zweck der Anfrage angeben und darf die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck verwenden. Für Melderegisterauskünfte zu Werbezwecken und für den Adresshandel ist dann die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Auch wird das Meldeverfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen vereinfacht.
Mit in Kraft treten des Bundesmeldegesetzes sind auch umfangreiche Umstellungen und Anpassungen der Software für das Melde- und Passwesen erforderlich. Deshalb können am 2. November im Bürgerbüro der Stadt Neuwied keine Vorgänge im Melde- und Passwesen bearbeitet werden. Vorgänge im Kfz-Wesen und sonstige Dienstleistungen sind hiervon nicht betroffen und werden wie gewohnt durchgeführt.
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