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Nachricht vom 30.11.2015    

Offener Frauentreff: Vorsorge für den Ernstfall

Diesmal drehte sich im Offenen Frauentreff Puderbach alles um das Thema „Wer hilft mir, wenn… - Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung“. Dazu eingeladen war Axel Hillenbrand, Geschäftsführer des Betreuungsvereins der AWO Neuwied e.V.

Der Offene Frauentreff in Puderbach ist immer wieder gut besucht. Foto: Privat

Puderbach. Hillenbrand klärte die zahlreich erschienenen Frauen über den Umgang mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung auf.
Die Vorsorgevollmacht gilt im Falle einer alters- und krankheitsbedingten Einwilligungsunfähigkeit und regelt die Übernahme von Aufgaben durch den Bevollmächtigten. Sie ist eine wichtige Ergänzung zur Patientenverfügung und sollte schriftlich fixiert werden. Notwendig ist eine Vertrauensbasis zwischen der jeweiligen Person und dem Bevollmächtigten. Auf Wunsch können auch mehrere Vertrauenspersonen für verschiedene Bereiche eingesetzt werden. Problematisch bei der Vorsorgevollmacht sieht Herr Hillenbrand die geringe Kontrolle, die nicht auszureichende Aufklärung über Haftungsfragen und das Konfliktpotential bei unklaren Formulierungen.

Die Vorsorgevollmacht erstreckt sich über Aufgabenbereiche wie Vermögenssorge, Vertretung bei Behörden und Gericht, dem Öffnen der Post und Aufenthaltsbestimmung. Es ist deshalb ratsam, sich bei geeigneten Stellen Hilfe und Unterstützung bei Niederschrift der Vorsorgevollmacht zu suchen. Die Betreuungsverfügung gibt Wünsche zur Wahl des Betreuers an. Sie ist formlos möglich, sollte aber am besten schriftlich festgesetzt werden. Gericht und Betreuer sind an diese Verfügung gebunden.

Die Patientenverfügung klärt, wie und ob man im Falle einer Einwilligungsunfähigkeit medizinisch versorgt werden möchte. Seitdem das Gesetz am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, wird in Krankenhäusern bereits standardmäßig danach gefragt, ob eine Patientenverfügung vorliegt. Sie hat kein Verfallsdatum und kann von der betreffenden Person jederzeit widerrufen, ergänzt oder verändert werden. Liegt keine Patientenverfügung vor, muss der Betreuer den mutmaßlichen Willen erforschen, d.h. anhand von mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, ethnischen oder religiösen Überzeugungen und persönlichen Wertvorstellungen des Betroffenen entscheiden, ob eine Behandlung gewünscht ist oder nicht.



Der Verlauf stellt sich wie folgt dar: Der behandelnde Arzt prüft die ärztlichen Maßnahmen und erörtert dies zusammen mit dem Betreuer auf Basis des Patientenwillens. Sollten Arzt und Betreuer sich uneins sein, wird das Betreuungsgericht eingeschaltet, ein Verfahrenspfleger bestimmt und alle Angehörigen angehört. Eine Patientenverfügung sollte deshalb sehr klar formuliert sein, um Unklarheiten gar nicht erst entstehen zu lassen. Hillenbrand rät zu einer ausführlich formulierten Patientenverfügung, die nach eingehender Beratung durch dafür zuständige Stellen schriftlich festgesetzt werden wollte.

Vordrucke und wichtige Informationen darüber gibt es auf der Service-Seite des Bundesjustizministeriums unter www.bmjv.de . Beim Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland Pfalz kann die Broschüre "Wer hilft mir, wenn…" unter www.mjv.rlp.de oder per E-Mail medienstelle@mjv.rlp.de oder bei der Gleichstellungsbeauftragten Ute Starrmann unter der Telefonnummer 02684 – 5700 angefordert werden.

Der nächste offene Frauentreff findet am Mittwoch, 2. Dezember, von 9.30 bis 11.30 Uhr im Diakonietreff in Puderbach statt mit Frühstück, Weihnachtsfeier und dem Reisebericht von Vera Mäckel über ihre Wanderung im September und Oktober 2015 auf dem Jakobsweg.

Anmeldungen bei Ute Starrmann, Tel. 02684-5700



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