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Nachricht vom 22.01.2016    

Wechsel im Amt des Schiedsmanns

Zum neuen Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Puderbach I sowie zum stellvertretenden Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Puderbach II wurde am 14. Januar Wolfgang Müller aus Urbach bestellt.

Bürgermeister Volker Mendel, Edeltraud Heyl, Wiltrud Hoffmann, Wolfgang Müller, Direktor Bernd Hübinger, Rechtspfleger Bernd Rau (von links). Foto: privat

Puderbach. Zuvor aber wurde im Rahmen einer kleinen Feierstunde Amtsvorgängerin Wiltrud Hoffmann aus Urbach von dem Direktor des Amtsgerichts Neuwied, Bernd Hübinger, würdevoll verabschiedet. 15 Jahre hat sie dieses Amt mit Freude und Engagement ausgeübt und manche außergerichtliche Streitschlichtung durchgeführt. Dafür wurden ihr gebührende Worte des Dankes zuteil, denen sich auch Bürgermeister Volker Mendel mit Übergabe des Wappentellers der Verbandsgemeinde Puderbach anschloss. Lobenswerte Worte fand auch Edeltraud Heyl vom Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V., Landesvereinigung Rheinland-Pfalz, die die scheidende Amtsträgerin mit einem Buchgeschenk beglückwünschte.

Besonders erfreulich war es für Direktor Bernd Hübinger, mit Wolfgang Müller direkt einen kompetenten Nachfolger als Schiedsmann verpflichten zu können. Genau wie seine Vorgängerin ist auch er eine bekannte Persönlichkeit in der Region und ebenso über Jahrzehnte hinweg ehrenamtlich im gesellschaftlichen Leben tätig. Im Hauptberuf ist der Oberverwaltungsrat Büroleiter bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach und verfügt mithin über einen reichhaltigen beruflichen Erfahrungsschatz, der wertvoll für seine künftige Schiedsmannstätigkeit sein kann. Bürgermeister Volker Mendel und auch Edeltraud Heyl hießen den neuen Landesehrenbeamten herzlich willkommen und wünschten ihm eine glückliche Hand bei der Führung seiner Amtsgeschäfte.



Der Schiedsamtsbezirk Puderbach I umfasst die Ortsgemeinden Dernbach, Döttesfeld, Dürrholz, Harschbach, Linkenbach, Niederhofen und Urbach. Die Zuständigkeit von Schiedsmann oder Schiedsfrau liegen erfahrungsgemäß schwerpunktmäßig im rheinland-pfälzischen Nachbarrecht. Im Strafrecht werden beispielhaft Vergehen durch Beleidigung, Sachbeschädigung, Bedrohung oder Körperverletzung verhandelt.



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