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Nachricht vom 30.12.2017    

SGD Nord: Mutterschutzgesetz – Änderungen ab 2018

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord leistet einen wichtigen Beitrag, um werdende Mütter und ihre ungeborenen Kinder vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Mit dem reformierten Mutterschutzgesetz (MuSchG), das zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, werden deutlich mehr Mütter als zuvor erfasst. Wesentliche Teile des Gesetzes gelten nun auch für Schülerinnen, Studentinnen und Selbstständige.

In Sachen Mutterschutz gelten ab 2018 neue Regelungen. Foto: SGDN

Region. Zudem gibt es neue Regelungen in den Bereichen Schutzfristen, Arbeitszeit, betrieblicher Gesundheitsschutz sowie Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt.

Ziel des Gesetzes ist es, Frauen und ihre Kinder vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen. Weil das bisherige Mutterschutzgesetz nicht mehr den Erfordernissen der heutigen Zeit entsprach, waren verschiedene Anpassungen notwendig. Mit den Neuregelungen sollen Frauen jetzt eine bessere und flexiblere Chance haben, ihre Beschäftigung während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit fortzuführen, ohne dass eine unverantwortbare Gefährdung ihrer Gesundheit oder der des Kindes besteht.

Neu geregelt werden die erlaubten Arbeitszeiten während der Schwangerschaft und Stillzeit. So entfallen die bisher gültigen branchenabhängigen Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit, beispielsweise in den Bereichen Gaststätten oder Theater. An Sonn- und Feiertagen ist die Beschäftigung künftig immer dann möglich, wenn dies nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich auch für nicht schwangere oder stillende Beschäftigte erlaubt ist. Voraussetzung ist, dass sich die schwangere Frau ausdrücklich dazu bereit erklärt hat.

Für die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr wird eine sogenannte Genehmigungsfiktion eingeführt, die nach Einreichung aller gesetzlich erforderlichen Antragsunterlagen gilt. Neu ist ebenfalls, dass die Mutterschutzfrist bei einer Behinderung des Kindes durch einen Antrag auf 12 Wochen verlängert werden kann. Erleidet die Frau ab der zwölften Woche eine Fehlgeburt, hat sie Anspruch auf einen Kündigungsschutz von vier Monaten. Ausnahmegenehmigungen für die Beschäftigung der Frauen nach 22:00 Uhr sowie vom Verbot der Mehrarbeit können in begründeten Einzelfällen von der SGD Nord erteilt werden.

Nach wie vor besteht für werdende Mütter ein besonderer Kündigungsschutz. Nur in Ausnahmefällen kann ihnen nach vorheriger Zustimmung der SGD Nord gekündigt werden.

Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, dass der behandelnde Arzt ein Beschäftigungsverbot für die werdende Mutter ausspricht, wenn gesundheitliche Probleme wie beispielsweise die Gefahr einer Fehl- oder Frühgeburt vorhanden sind. Kommt es zum Beschäftigungsverbot, darf die schwangere Frau dadurch auch künftig keine finanziellen Nachteile haben. Das Gehalt wird dem Arbeitgeber durch ein Umlageverfahren von der Krankenkasse erstattet. Bei geringfügiger Beschäftigung erfolgt dies zentral durch die Knappschaft oder die Minijobzentrale.
Auf Arbeitgeber kommen mit den Gesetzesänderungen umfangreichere Pflichten zum betrieblichen Gesundheitsschutz zu. Wie bisher muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes eingehalten werden. Neu ist, dass er jetzt für alle Tätigkeiten im Betrieb mutterschutzrechtliche Gefährdungen ermitteln und beurteilen muss, unabhängig davon, ob ein konkreter Anlass besteht oder ob überhaupt Frauen beschäftigt werden. Zudem muss er vorgegebene Maßnahmen ergreifen, um der Betroffenen eine Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen.



Weil der Arbeitgeber die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes zum Gesundheitsschutz der Mutter und des ungeborenen Kindes erst beachten kann, wenn er über die Schwangerschaft der Beschäftigten Bescheid weiß, gilt auch zukünftig, dass Arbeitnehmerinnen ihren Arbeitgeber möglichst frühzeitig über die Schwangerschaft informieren sollten. Wie bisher auch, muss der Arbeitgeber die Beschäftigung einer werdenden Mutter der SGD Nord unverzüglich mitteilen. Auf der Webseite der SGD Nord gibt es dazu ein Formular, welches inhaltlich an die Anforderungen des neuen Mutterschutzgesetzes angepasst ist und auch die Mitteilung über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung beinhaltet. Anhand dieser Angaben prüft die SGD Nord, ob eine Kontrolle des Arbeitsplatzes vor Ort erforderlich ist.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter: https://sgdnord.rlp.de/de/arbeits-immissions-und-verbraucherschutz/arbeitsschutz/schutzbeduerftige-personen/
Bei Fragen steht Ihnen die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord gerne zur Verfügung.


SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz, Tel: 0261 120-0
SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein, Tel.: 06781 565-0
SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier, Tel.: 0651 4601-0


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