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Nachricht vom 25.01.2018    

Karneval und Arbeitsrecht - Was ist zu beachten?

Weiberfastnacht und Rosenmontag, in einigen Regionen auch der Veilchendienstag sind Brauchtumstage, keine gesetzlichen Feiertage. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Darauf weist der Arbeitgeberverband "vem.die arbeitgeber e.V." in Koblenz hin. Wer sich "krank schreiben" lässt, riskiert den Arbeitsplatz.

Syndikusrechtsanwältin Alexandra Wellmann stellte die wichtigsten Fakten zusammen. Foto: vem

Region. Bald ist es soweit – bald heißt es wieder Alaaf oder Helau! Die Karnevalszeit steht unmittelbar vor der Tür. Auch wenn sich der ein oder andere auf die fünfte Jahreszeit mehr freuen mag als auf Weihnachten und Ostern zusammen, so sind weder die Weiberfastnacht noch der Rosenmontag gesetzliche Feiertage. Wer für diese Tage nicht rechtzeitig Urlaub beantragt hat, muss daher grundsätzlich auch an Karneval zur Arbeit erscheinen. Auch an diesen Tagen sind die Regelungen des Arbeitsrechts zu beachten. Eine „Narrenfreiheit“ kennt das Arbeitsrecht nicht.

Rosenmontag und Weiberfastnacht sind nach den Gesetzen der Länder keine Feiertage. Dies gilt sogar im Rheinland, der Hochburg des Karnevals. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung, insbesondere an Rosenmontag, kann sich allerdings im Einzelfall aus betrieblicher Übung ergeben. Ein solcher Anspruch ist schnell entstanden. Gewährt der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre vorbehaltlos und ohne Einschränkung am Rosenmontag einen freien Tag unter Fortzahlung der Vergütung, so hat der Arbeitnehmer auch künftig an Rosenmontag einen Anspruch auf Freistellung. Solche betrieblichen Übungen sind vor allem in Betrieben zu finden, die ihren Standort in Gebieten haben, in denen der Karneval einen besonders hohen Stellenwert hat.

Viele Arbeitnehmer haben jedoch nicht das Glück, dass ihnen der Arbeitgeber in der Karnevalszeit freiwillig einen freien Tag gewährt. Es kommt daher erfahrungsgemäß nicht selten vor, dass ein Mitarbeiter in der Karnevalszeit „erkrankt“, insbesondere wenn ihm kurzfristig für eine Karnevalsfeier kein Urlaub gewährt werden kann. Nimmt der Mitarbeiter dennoch feucht-fröhlich feiernd an einem Karnevalsumzug teil, kann dies im Einzelfall den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern und eine Kündigung rechtfertigen. Dies gilt insbesondere, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit vorher noch, für den Fall, dass er nicht frei bekommt, angedroht hat. Solche Fälle sind allerdings wohl nur in den seltensten Fällen auch tatsächlich nachweisbar.

Einmal die Prinzessin unter den Mitarbeiterinnen, der Fuchs unter den klugen Köpfen im Büro oder gar der Superheld am Arbeitsplatz sein! Muss der Karnevalist mangels Urlaub seiner Arbeitspflicht nachkommen, stellt sich die Frage, ob er kostümiert im Betrieb erscheinen darf. Dagegen sollten grundsätzlich keine Einwände bestehen, jedenfalls solange keine betrieblichen Interessen tangiert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber allerdings verlangen, dass sich die Mitarbeiter branchenüblich kleiden. Dies gilt vor allem dann, wenn der betreffende Mitarbeiter üblicherweise Kundenkontakt pflegt. Nicht jeder Kunde möchte gerne von einem blutrünstigen Vampir, einem Bankräuber oder einem Piraten beraten werden. Hier hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht. Etwaige Verkleidungen sollten daher besser zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestimmt werden. Ist Schutzkleidung im Betrieb vorgeschrieben, so verbietet es sich gänzlich, diese gegen ein lustiges Karnevalskostüm zu tauschen.



Schnipp-Schnapp-Krawatte ab – Karnevalsbräuche am Arbeitsplatz
Auch diverse Karnevalsbräuche, wie das „Bützen“ oder das Abschneiden der Krawatte an Weiberfastnacht sollten am Arbeitsplatz mit Maß und Vorsicht genossen werden. Solche "netten Karnevalsspäßchen" sind grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn der Betroffene damit auch einverstanden ist. Das Einverständnis kann sich auch aus den Gesamtumständen ergeben. Sollte die Person also bereitwillig die Wange entgegenhalten, dürfte gegen ein „Bützchen“ nichts einzuwenden sein. Stellt man hingegen fest, dass das Opfer des Brauches seine teuerste Markenkrawatte anstelle einer günstigeren karnevalstauglichen Variante trägt, sollte von einem Einverständnis eher nicht ausgegangen werden. In diesem Fall besteht die Gefahr, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

Auch wenn Alkohol und Karneval für manche Zeitgenossen untrennbar zueinander gehören, sollte mit dem Verzehr von Alkohol am Arbeitsplatz behutsam umgegangen werden. Gegen ein Gläschen Sekt zum Anstoßen wird im Zweifel nichts einzuwenden sein. Dies sollte aber vorher mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Zu beachten ist allerdings, dass alle Arbeitnehmer verpflichtet sind, ihre Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheit am Arbeitsplatz durch den Konsum von Alkohol nicht zu beeinträchtigen. Der Arbeitgeber ist allerdings auch berechtigt, an Karneval ein Alkoholverbot zu verhängen. Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, ist dieser zu beteiligen.

Letztlich gilt: Rosenmontag und Weiberfastnacht sind zwar keine Feiertage, den Spaß muss man sich aber auch im Betrieb nicht zwingend gänzlich verderben lassen. Hier sollte allerdings vorher zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern abgestimmt werden, was im Einzelfall erlaubt und gewünscht ist. (PM)



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