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Nachricht vom 07.11.2018    

Ergebnis zur Überprüfung des Biofilters Suez liegt vor

Aktuell hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord das Ergebnis des Gutachtens zur Überprüfung des Biofilters im Kompostwerk der Firma Suez ausgewertet. Die SGD Nord hatte die Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Biofilters gegenüber der Firma Suez angeordnet.

Bildquelle „SGD Nord“

Neuwied. Aus den Auswertungen ergab sich, dass bei hohen Außentemperaturen, die an heißen Sommertagen vorkommen, das Risiko der Austrocknung des Biofilters besteht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies zu einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Funktion des Biofilters führt. Die für den Abbau der Geruchsstoffe verantwortlichen Mikroorganismen im Biofilter brauchen eine möglichst hohe Luftfeuchtigkeit. Deshalb erhält der Betreiber eine verschärfte Auflage durch die SGD Nord, dafür Sorge zu tragen, dass der Biofilter ständig mit einer relativen Luftfeuchte von mindestens 95 Prozent betrieben wird.

Die Auflage der SGD Nord beinhaltet die Messung der relativen Luftfeuchte, damit insbesondere auch bei Außentemperaturen von mehr als 25 Grad Celsius eine hinreichende Bewässerung erfolgt. Damit soll sichergestellt werden, dass in der den Biofilter durchströmenden Abluft die für den biologischen Abbau der Geruchsstoffe notwendige Feuchtigkeit immer vorhanden ist.

Parallel dazu finden weiterhin Kontrollen durch die SGD Nord statt. Auch die Geruchsmessung mittels einer Rasterbegehung durch ein unabhängiges Fachbüro wird weiter fortgesetzt.

Hintergrund
Die SGD Nord arbeitet weiter intensiv daran, die Ursache für die Geruchsbelästigung zu ermitteln und nimmt Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern sehr ernst. Dazu können weiter Erfassungsbögen zur Geruchsermittlung zur Unterstützung der Ursachenerforschung auf der Homepage der SGD Nord hier abgerufen.

Gerüche können erhebliche Belästigungen für Anwohner in der Nähe von gewerblichen Anlagen darstellen. Für die subjektiv empfundene Belästigung ist sowohl die Häufigkeit der Geruchswahrnehmung als auch die Art der Gerüche selber maßgebend. Bei vielen industriellen und gewerblichen Tätigkeiten werden Geruchsstoffe emittiert.



Emittenten können chemische Fabriken, Lackieranlagen, Lebensmittel- oder Abfallbetriebe, aber auch landwirtschaftliche Betriebe sein. Allen ist gemeinsam, dass sie Abgase ausstoßen, die geruchsintensive Stoffe beinhalten. Es gibt sehr geruchsintensive Abgase, die bereits in sehr großer Verdünnung wahrgenommen werden können. Meist handelt es sich dabei um komplexe chemische Stoffgemische, bei denen die genaue chemische Zusammensetzung nicht bekannt ist. Eine messtechnische Erfassung von Gerüchen ist im Gegensatz zu toxischen Stoffen nicht möglich. Als Grundsatz für die Bewertung von Gerüchen gilt, dass gewerbliche Anlagen gemäß dem Stand der Technik die Geruchsemissionen soweit begrenzen müssen, dass sie zu keiner erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen.

Der gänzliche Ausschluss von Geruchsimmissionen kann nicht gefordert werden, da ansonsten die Ansiedlung vieler Gewerbebetriebe bereits aufgrund von unvermeidbaren Geruchsemissionen ausgeschlossen wäre. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) dürfen an bis zu 10 Prozent der Jahresstunden Gerüche von Industriebetrieben in Wohngebieten wahrnehmbar sein, ohne dass dies schon als erhebliche Belästigung zu werten ist. Wird der Grenzwert von 500 Geruchseinheiten (GE) pro Kubikmeter Abluft eingehalten, so kann unter normalen Umständen davon ausgegangen werden, dass in der Nachbarschaft einer solchen Anlage keine erheblichen Geruchsbelästigungen mehr auftreten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dort gar keine auf die Anlage zurückzuführenden Gerüche mehr auftreten dürfen. Für Gewerbe- und Industriegebiete liegt dieser Wert bei 15 Prozent der Jahresstunden.


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