Weiter Zankapfel: Werbeturm an A 3 in Höhe Deponie Linkenbach
Der Ortsbürgermeister Achim Braasch, die Beigeordneten und etliche Ratsmitglieder haben sich in einem offenen Brief an den Landrat Achim Hallerbach gewandt. Es geht um den strittigen Werbeturm auf dem Deponiegelände in Linkenbach. Die Ortsgemeinde vertritt die Auffassung, dass die Genehmigung rechtswidrig sei. Der Streit ist mittlerweile beim Verwaltungsgericht anhängig.
Oberraden. Der offene Brief hat folgenden Wortlaut: „Mit großem Interesse haben wir in den vergangenen Wochen und Monaten in der örtlichen Presse Ihren Einsatz für zwei strittige und umstrittene Projekte im Landkreis Neuwied, den Freizeitpark auf der Linzer Höhe und insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Neuwied bei den Geruchsbelästigungen im Industriegebiet, verfolgt.
Gerade Ihre Positionen gegenüber der SGD Nord, sich nicht hinter Paragraphen und formellen Verfahrensschritten zu verstecken, sondern im Interesse der Bürgerinnen und Bürger an Lösungen zu arbeiten, um die Belästigungen zu beseitigen, wecken in uns die Hoffnung, dass Sie sich auch im Fall des Werbeturms für die Belange der Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Oberraden in gleicher Weise einsetzen werden und nicht wie bisher auf formal juristischen Vorgaben beharren.
Als gewählte Vertreter der Ortsgemeinde sehen wir uns in der Pflicht, uns für die Belange der Bürgerinnen und Bürger einzusetzen und sie nicht mit ihren Betroffenheiten und aufwendigen Verfahren alleine zu lassen.
Im Rahmen des von uns angestrengten Widerspruchsverfahrens hat der zuständige Kreisrechtsausschuss selbst Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans geäußert, die errichtete Anlage gerade auch vor diesem Hintergrund als „bei objektiver Betrachtung fragwürdig“ bezeichnet. Ungeachtet der fehlenden Verwerfungskompetenz des Kreisrechtsausschusses zeigt sich, dass die Werbeanlage infolge der Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans im Außenbereich schon aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht hätte zugelassen werden dürfen, die erteilte Baugenehmigung mithin (objektiv) rechtswidrig ist. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass Sie eine erkannt (objektiv) rechtswidrige Baugenehmigung im Rahmen einer Ermessensentscheidung aufheben können. Dies zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Oberraden und sicherlich auch zum Wohle aller Bürgerinnen und Bürger der umliegenden Ortsgemeinden, die durch die Werbeanlage beeinträchtigt sind.
Die Baugenehmigung weist aber noch mehrere Mängel auf, die zu einer „Entscheidung für Oberraden führen müssten“. Denn auch gegen Bauordnungsrecht wird durch die Baugenehmigung verstoßen. Wir verweisen an dieser Stelle nur beispielhaft auf die unzureichende Einhaltung des Abstandsflächengebots, die grundsätzliche Unzulässigkeit von Werbeanlagen im Außenbereich sowie das für die Genehmigung von Werbeanlagen gesetzlich vorgesehene Erfordernis eines Widerrufsvorbehalts bzw. einer Befristung, das hier gänzlich missachtet wurde. Jeder Punkt für sich alleine reicht aus, die Baugenehmigung im Rahmen der Ermessensausübung aufzuheben.
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Jeder private Bauherr ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, sowohl bei der Planung als auch beim Bau. Anderenfalls wird die Baugenehmigungsbehörde tätig; eigentlich zumindest….
Nur ergänzend weisen wir darauf hin, dass die Ortsgemeinde Urbach schon allein aufgrund der vorangegangen Planfeststellung einer Deponie gehindert war, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf eben diesem Gelände zu erlassen. Dabei ist der Landkreis Neuwied als Eigentümer des Deponiegeländes selbst betroffen, was schon für sich genommen genug Anlass sein sollte, nicht die Interessen des Unternehmers vor diejenigen der Bürgerinnen und Bürger zu stellen. Unseres Erachtens gehört es zur Amtspflicht eines Behördenleiters, auf rechtskonformes Verhalten – notfalls unter Einschaltung der Kommunalaufsicht – hinzuwirken.
Sehr geehrter Herr Hallerbach,
noch besteht Ihrerseits die Möglichkeit, das eingeleitete Klageverfahren zu stoppen und sich wie auch in anderen Bereichen und von Ihnen bei anderen gefordert, für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger einzusetzen und nicht vermeintliche Normen vorzuschieben.
Unabhängig von den rechtlichen Eckpunkten appellieren wir auch an Ihre moralische Verpflichtung gegenüber den Bürgerinnen und Bürger im Landkreis, dies sicherlich auch in Ihrer Funktion als Vorsitzender des Naturparkes Rhein-Westerwald.
Wir hoffen auf kurzfristige und unbürokratische Unterstützung durch Ihre Ermessensentscheidung im Rahmen der Gesetze - und verbleiben.“ gezeichnet: Gemeinderat, Beigeordnete und Ortsbürgermeister
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