Patientenverfügung mit Vollmacht – Ist das für mich wichtig?
Jeden Menschen kann jederzeit ein Haushalts-, Arbeits- oder Verkehrsunfall oder eine Krankheit treffen. Die Gedanken an Leiden, Krankheit und Sterben schiebt man gern von sich weg. Doch Vorsorge ist wichtig. Aber wie bestimme ich, was medizinisch unternommen wird, wenn ich entscheidungsunfähig bin? Was ist eine Patientenverfügung? Welche Form muss sie haben?
Neuwied. Antworten auf diese Fragen gab am 24. Januar Bernhard Lahr vom Betreuungsverein SKFM Neuwied im Mehrgenerationenhaus Neuwied einer Gruppe sehr interessierter Zuhörer. Fakt ist: Keiner ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen, aber Anlässe gibt es genug, man denke nur an Unfälle, Operationen, Schlaganfall, Herzinfarkt oder schwerwiegende Erkrankungen.
In der Regel entscheidet der Patient selbst über seine medizinische Behandlung, manchmal wird die Entscheidung im Patienten-Arzt-Dialog getroffen, in Notfällen entscheidet der Arzt autonom, weil er direkt handeln muss. Für den Fall einer Entscheidungsunfähigkeit des Patienten - Ohnmacht, Demenz, Hirnschädigung, bei unheilbarer Erkrankung oder im Sterbeprozess – regelt die Patientenverfügung ob und wie die Person in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
Juristisch geregelt ist die Patientenverfügung in Paragraph 1901a des Bürgerlichen Gesetz-Buches (BGB). Danach muss die Patientenverfügung vom erwachsenen Menschen schriftlich im Zustand der Einwilligungsfähigkeit verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Widersprüchliche Aussagen zu einem Organspende-Ausweis sind auszuschließen. Durch Behandlungsverzicht kann man unter Umständen auf ein Weiterleben verzichten. Es ist daher sinnvoll, die getroffenen Festlegungen in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen. Das Dokument muss im Fall des Falles gefunden werden können, daher befindet sich am Ende der Informationsbroschüre „Patientenverfügung“, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, eine Informationskarte, die herausgetrennt und ins Portemonnaie gesteckt werden kann.
Es ist auch sinnvoll, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verknüpfen. Denn wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, erhalten nicht einmal Ehepartner Auskunft oder Einflussmöglichkeit. Mit einer Vollmacht kann vermutlich dasselbe Ziel erreicht werden wie mit der Patientenverfügung, wichtig ist dann aber ein klares Gespräch mit den Angehörigen. Bei der Vorsorgevollmacht muss nicht zwingend in jedem Fall notariell beurkundet werden: Die Unterschrift der/des Vollmachtgebers kann hinreichend sein; Möglichkeit 2: Aus Formgründen muss die Vollmacht für bestimmte Geschäfte eine öffentlich beglaubigte Unterschrift der/des Vollmachtgebers haben; Möglichkeit 3: Die notariell beurkundete Vollmacht genießt die größte Akzeptanz und ist bei bestimmten Konstellationen zwingend vorgeschrieben, zum Beispiel wenn es um eine sogenannte unwiderrufliche Vollmacht geht.
Bei der Patientenverfügung geht es immer nur um die Entscheidung über pflegerische oder medizinische Dinge. Diese kann mit dem Computer erstellt werden, indem Bausteine aus der Informationsbroschüre zusammengesetzt werden. Hilfe und Beratung gibt es beim Betreuungsnetzwerk im Kreis Neuwied:
Betreuungsbehörde in der Kreisverwaltung Neuwied (joerg.staecker@kreis-neuwied.de; nicole.grolla@kreis-neuwied.de; sandra.wolf@kreis-neuwied.de; erika.hillesheim@kreis-neuwied.de),
Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt (axel.hillenbrand@awo-betreuungsrecht.de ),
Betreuungsverein SKFM Neuwied (lahr@skfm-neuwied.de) und Betreuungsverein Linz (klein@betreuungsverein-linz.de).
Der Betreuungsverein sucht dringend Helfer, die sich ehrenamtlich engagieren wollen für die rechtliche Betreuung von Menschen. Sie werden vom Verein befähigt, diese Aufgabe zu übernehmen. Informationen und Kontakt sind online möglich: www.caritas.de/onlineberatung/rechtliche-betreuung. htv
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