Brexit hat Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus
Noch immer besteht die Option, dass die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreiches in der EU ungeordnet endet. Das nahm die Ausländerbehörde des Kreises aktuell zum Anlass, alle britischen Staatsangehörigen über ihre Aufenthaltsrechte zu informieren.
Neuwied: Während in Brüssel und London noch händeringend um einen geordneten Austritt der Briten gerungen wird, sind die Folgen für in Deutschland lebende britische Staatsangehörige für den Fall eines ungeregelten Austritts zur Zeit noch klar umrissen.
Zwei Szenarien sind (noch) denkbar:
1. Im Falle eines sogenannten „ungeregelten Brexit“ etwa wären alle britischen Staatsangehörigen und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ab dem 30. März nicht mehr freizügigkeitsberechtigt – heißt: Für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet würden sie in diesem Fall einen sogenannten Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz benötigen.
Eine Ministerverordnung des Bundesinnenministers, auf deren Grundlage sich bisher freizügigkeitsberechtigte Personen für eine Übergangszeit von zunächst drei Monaten bis zum 30. Juni rechtmäßig und ohne einen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten und arbeiten können, ist in Vorbereitung. Spätestens bis 30. Juni müssen britische Staatsangehörige dann aber einen entsprechenden Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen.
Entsprechende Antragsformulare hat die Ausländerbehörde des Kreises bereits allen britischen Staatsangehörigen im Landkreis Neuwied zur Verfügung gestellt. Für die Zeit der Antragsprüfung gilt der bisherige Aufenthaltsstatus als fortbestehend. Eine „Fiktionsbescheinigung“, die bei der Ausländerbehörde des Kreises beantragt werden kann, ermöglicht in diesem Fall weiterhin den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt – und zwar bis zur Entscheidung über den Antrag.
2. Kommt es doch noch zu einer Einigung und einem „geregelten“ Brexit, greift automatisch geltendes Recht. Die zuvor beschriebene Verfahrensweise wäre in diesem Fall hinfällig – entsprechende Anträge gegenstandslos.
Auswirkungen hätte der ungeordnete Brexit übrigens auch im Hinblick auf mögliche Einbürgerungen. Britinnen und Briten, die bis spätestens 29. März ihre Einbürgerung beantragen, sollen, so eine im Entwurf vorliegende Übergangsregelung, generell mit fortbestehender britischer Staatsangehörigkeit eingebürgert werden – vorausgesetzt, sie erfüllen die erforderlichen Einbürgerungsvoraussetzungen.
Nach diesem Datum ist, nach heutigem Stand die Einbürgerung nur noch mit der Aufgabe der bisherigen britischen Staatsbürgerschaft möglich. Abhängig von den Verhandlungen können Änderungen an den Terminen oder dem Verfahren möglich sein.
Alle Fragen rund um die Einbürgerung beantworten in der Kreisverwaltung Klaus Flesch, Telefon 02631/ 803-279 oder Simone Mohr: 02631/ 803-354. Die Kolleginnen der Ausländerbehörde, Erna Martens und Désirée Hofmann erreichen Sie unter: 02631/ 803-489 oder -490.
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