Sicht der Grünen im Rechtsstreit mit Ortsgemeinde Straßenhaus
Die im NR-Kurier veröffentlichte Pressemitteilung der Fraktionen Wählergruppe Haas und CDU im Gemeinderat der Ortsgemeinde Straßenhaus ist aus der Sicht der Fraktion „Die Grünen“ falsch. Sie haben eine andere Sicht der Dinge. Nachstehend die Pressemitteilung der Grünen-Fraktion.
Straßenhaus. Die Grünen antworten zu dem Artikel „Klage der Grünen gegen Ortsgemeinde Straßenhaus gescheitert“ wie folgt:
„Die Fraktion Bündnis 90/die Grünen im Gemeinderat von Straßenhaus hat wegen einiger fragwürdiger Abläufe in Ratssitzungen und Handlungen der Ortsbürgermeisterin sowie damit verbundener Rechtsfragen einen Anwalt zur Rechtsberatung eingeschaltet.
Es ging unter anderem um nichtige Beschlüsse zu Straßenbaumaßnahmen, weil sie allesamt in nicht-öffentlichen Sitzungen gefasst wurden. „Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung begründet regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und führt daher zur „Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses." (BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14)“. Außerdem ging es um die eigenmächtige Zustimmung der Ortsbürgermeisterin ohne vorherige Anhörung des Gemeinderates zur nochmaligen (dritten!) Verlängerung eines Raumordnungsentscheides von 1998 für die geplante Ortsumgehung. Thema der anwaltlichen Beratung war auch die monatelange Verweigerungshaltung der Ortschefin bei der Aushändigung angeforderter früherer Sitzungsprotokolle, obwohl die Kommunalaufsicht den Antrag der Grünen-Fraktion für rechtens erklärt hatte. Es gab weitere ähnliche Anlässe.
Die Ortsbürgermeisterin lehnte die Begleichung der entstandenen Anwaltskosten ab. In der Folge wurde von der Grünen-Fraktion mit Hilfe dieses Rechtsanwaltes das Verwaltungsgericht angerufen. Wegen diverser formaler Spitzfindigkeiten wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Bei dieser Abweisung ging es nicht um die aus Sicht der Grünen-Fraktion vorgekommenen Verfehlungen, sondern einzig und allein um die Frage der Kostenübernahme für die anwaltliche Tätigkeit.
Das bedeutet, dass das Verfahren nicht beendet ist sondern erneut aufgenommen wird, um die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anwaltsrechnung endgültig gerichtlich klären zu lassen. Diese neuerliche Klage ist bereits in Vorbereitung.
Unterdessen feiert die Ortsbürgermeisterin, Frau Haas, das vermeintliche „Gewinnen“ gegen die Klägerin, die Grünen-Fraktion, „in allen Fällen“ und verkündete dies bereits einige Male in öffentlichen Veranstaltungen.
Frau Haas führt die (nicht geschützte) Berufsbezeichnung Juristin. Die in einem Jura- Studium erworbenen Kenntnisse müssten eigentlich - sogar ohne einen Abschluss - ausreichen, um gewisse Tatbestände zutreffend zu beurteilen und darzustellen. Weil dies offensichtlich nicht der Fall ist, hier einige sachliche Erläuterungen zur Rechtslage, wie sie unter anderem mit einem Schreiben der Staatskanzlei in Mainz vom 20. Dezember 2018 dargelegt wurde. Darin heißt es:
„Ratsmitglieder und Fraktionen können die ihnen kommunalverfassungsrechtlich zustehenden Rechte im Wege des sogenannten KommunaIverfassungsstreits verteidigen, sofern sie diese Rechte durch ein anderes Organ oder Organteil als verletzt ansehen. Die Kosten für diesen Rechtsstreit sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, auch im Falle eines Unterliegens der klageführenden Partei. Grundlage für diesen Erstattungsanspruch ist § 18 Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) bzw. der aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abzuleitende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 GemO hat ein Ratsmitglied Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen baren Auslagen, die ihm unmittelbar durch die Ausübung des Ehrenamtes entstanden sind. Auch ein Verwaltungsstreitverfahren kann Teil der Amtsausübung sein ... Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch außergerichtliche Kosten, die z. B. für eine anwaltliche Beratung entstanden sind. Der Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Gebietskörperschaft besteht nur dann nicht, wenn der Rechtsstreit mutwillig geführt wurde. Dies ist etwa dann der Fall. wenn das vermeintlich verletzte Recht eindeutig und offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise bestanden hat.“ - Zitat Ende -
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Zusätzlich hat nun auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem zunächst verfahrensbeendenden Beschluss vom 6. März 2019 folgendes ausgeführt:
„Die Frage, ‘ob Ratsmitglieder eines Gemeindeparlaments sich bei einem Anwalt Rechtsrat zu ihrer Arbeit im Gemeinderat einholen dürfen oder ob sie solche Kosten am Ende des Tages aus der eigenen Tasche bezahlen müssen’ war nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils ... Ohne dass es darauf ankommt spricht auch einiges dafür, dass sich die aufgeworfene Frage bereits aufgrund des § 18 Abs. 4 Satz 1 GemO ohne weiteres beantworten lässt und deshalb nicht klärungsbedürftig ist. Danach hat, wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen baren Auslagen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Inanspruchnahme anwaltlichen Rates.“ ... - Zitat Ende -
Ungeachtet dessen hat die angeblich juristisch gebildete Ortsbürgermeisterin in der Sitzung des Ortsgemeinderates am 21. November 2017 den ihr mehrheitlich treu ergebenen Gemeinderat darüber abstimmen lassen, ob die entstandenen Rechtskosten der Grünen-Fraktion aus der Gemeindekasse zu bezahlen seien. Erwartungsgemäß und ihrer Vorgabe entsprechend erhielt sie einen Beschluss mit zwölf Nein-Stimmen. Seitdem ist Frau Haas wohl der Meinung, auf diese Weise geltende Vorschriften, speziell § 18 GemO, außer Kraft gesetzt zu haben. Die Gemeindevorsteherin und auch wohl die sie tragende Mehrheit im Gemeinderat sind offenbar der Ansicht, sie könnten sich mit einer einfachen Abstimmung über das Gesetz – nämlich hier den § 18 der Gemeindeordnung (GemO) – stellen.
Dazu passt der Ausspruch des früheren Rengsdorfer Verbandsgemeinde-Bürgermeisters Dillenberger: „Oberhalb von einem Westerwälder Bürgermeister gibt es nur noch dessen Frau und den lieben Gott.“
Trotzdem hat es die Grünen-Fraktion ohne Gerichtsverhandlung geschafft, den Ehemann der Ortsbürgermeisterin, Stefan Haas, aus dem Rechnungs-Prüfungs-Ausschuss (RPA) zu entfernen, dem er jahrelang widerrechtlich angehörte. § 22 GemO bestimmt Ausschließungsgründe die dann greifen, wenn beispielsweise von Prüfungsvorgängen wie im vorliegenden Fall Angehörige (hier: die Ehefrau) betroffen sind. Eine Sitzung des RPA musste wegen dieser Unregelmäßigkeit wiederholt werden.
Zu den typischen Beispielen für unverständliches Verhalten (in diesem Fall nicht ganz so bedeutend) zählt folgendes: Am Eingang zum Gemeindebüro ist noch immer ein Schild angebracht mit der Aufschrift „Staatlich anerkannter Luftkurort“, obwohl das Prädikat bereits vor etlichen Jahren aberkannt wurde. Schon im März 2017 hat die Grünen-Fraktion zur Entfernung dieser falschen Information einen Antrag gestellt, der aber bislang samt Ratszustimmung ignoriert wurde.
Es bleibt zu hoffen, dass noch Lernpotential vorhanden ist, damit bei Fortgang der Amtsgeschäfte in unserer Gemeinde alles mit rechten Dingen zugehen kann."
(Pressemitteilung Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Ortsgemeinderat Straßenhaus)
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