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Nachricht vom 02.07.2019    

Arbeitslos und Urlaubsreise: Das müssen Sie beachten

Die Sommerferien sind die beliebteste Reisezeit. Doch was, wenn man arbeitslos ist und sich eigentlich um einen neuen Job bemühen muss? Anders als berufstätige Arbeitnehmer haben Arbeitslose keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der Gesetzgeber verlangt, dass sie alle zumutbaren Aktivitäten unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden – das gilt auch in der Ferienzeit und sowohl für Arbeitslose des Jobcenters wie auch der Agentur für Arbeit.

Sommerzeit, Urlaubszeit. Doch was, wenn man arbeitslos ist und sich eigentlich um einen neuen Job bemühen muss? (Symbolbild)

Region. Allerdings sind beide Institutionen dazu berechtigt, einer Reise bis zu einer Dauer von drei Wochen zuzustimmen. Voraussetzung hierfür ist, die geplante Abwesenheit vorher telefonisch, persönlich oder schriftlich zu beantragen und dass aller Voraussicht nach keine Vermittlung in Arbeit oder die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme innerhalb dieser Zeit erfolgen wird.

Ist eine Reise von mehr als drei Wochen geplant, kann diese zwar im Einzelfall genehmigt werden, allerdings darf die Abwesenheit sechs Wochen nicht übersteigen. Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II werden in diesem Fall nur für die ersten drei Wochen weitergezahlt. Wer aber plant, länger als sechs Wochen auf Reisen zu gehen, bekommt schon von Beginn an keine Zahlungen mehr und muss sich nach der Rückkehr wieder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit, beziehungsweise dem zuständigen Jobcenter arbeitslos melden.



Abzuraten ist davon, ohne Wissen und vorherige Zustimmung des Jobcenters oder der Arbeitsagentur zu verreisen. Dabei ist es egal, wie lange die Reise dauert. Für diese Zeit müssen nicht nur die Leistungen zurückgezahlt werden, sondern unter Umständen ist auch noch mit einem Bußgeld oder einer Strafanzeige zu rechnen.

Pressemitteilung des Job-Centers Landkreis Neuwied


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