Registrierungspflicht für Energieerzeuger und -speicher
Betreiber von Anlagen, die Energie erzeugen oder speichern, müssen diese im sogenannten Marktstammdatenregister anmelden. Darauf weisen die Stadtwerke Neuwied (SWN) hin. Ob Photovoltaik, Batteriespeicher, Notstromaggregate oder Kraft-Wärme-Kopplung: Sie müssen - wie auch die großen Windenergieanlagen oder andere Kraftwerke – registriert werden.
Neuwied. Das Marktstammdatenregister ist die Datenbank der Energiewende. Sie soll helfen, den Leitungsaufbau auf das erforderliche Minimum zu begrenzen. „Das Register wird von der Bundesnetzagentur betrieben“, erklärt Philipp Dott. Es ist jedoch nicht nur wichtig, um eine einheitliche Datenbasis zu schaffen: „Damit Zahlungen wie die Einspeisevergütung ausbezahlt werden können, sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen wichtig.“
Wer mit einer eigenen Anlage Strom erzeugt und diese vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb genommen hat, hat eine Frist zur Registrierung bis Januar 2021. Erfolgte die Inbetriebnahme nach dem 31. Januar 2019, dann müssen Betreiber sich spätestens einen Monat danach im Register einschreiben.
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Für Stromspeicher gilt, dass bis zum 31. Dezember 2019 alle Anlagen registriert sein müssen, die vor diesem Datum in Betrieb gingen. Ab 2020 gilt eine einmonatige Frist nach Inbetriebnahme.
Das Marktstammdatenregister löst damit Verzeichnisse wie das PV- oder andere Meldeportale ab. Dott weist darauf hin, dass die Registrierung ein wenig Zeit in Anspruch nimmt: „Es ist wichtig, denn das Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet uns als Netzbetreiber dazu, von den Anlagenbetreibern sonst 20 Prozent der gesetzlichen Förderungen einzubehalten. Es kann also teuer werden.“
Weitere Infos gibt es hier. Für weitere Fragen steht der Bereich Netzdienstleistungen der SWN unter 02631/85-2222 zur Verfügung.
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