Steuern 2020: Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen
Das Jahr 2020 beginnt mit vielen Steueränderungen. „Privatpersonen und auch Unternehmer sollten im neuen Jahr gewappnet sein, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden und den Geldbeutel zu schonen", so die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Wichtige Änderungen kommen zudem direkt Familien zu Gute.
„Im Jahr 2020 treten einige Änderungen im Steuerrecht in Kraft. Wichtige Änderungen betreffen dabei den Familienleistungsausgleich und kommen so direkt Familien zu Gute. Es wird nicht nur der Kinderfreibetrag um 192 Euro erhöht, auch das Kindergeld stieg bereits Mitte 2019 um zehn Euro im Monat pro Kind“, erklärte die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen. „Alle Einkommensteuerzahler profitieren von der Anhebung des Grundfreibetrags sowie der Abmilderung der kalten Progression beim Einkommenssteuertarif“, so Ahnen.
Die Änderungen im Steuerrecht ab 2020 im Überblick:
Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und E-Lastenfahrräder
Für nach 2019 und vor 2031 angeschaffte neue Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder wird im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung von 50 Prozent der Anschaffungskosten gewährt.
Förderung von Elektrodienstfahrzeugen bis 40.000 Euro-Bruttolistenpreis
Bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung vom Arbeitgeber überlassener Elektrofahrzeuge, die zwischen 2019 und 2030 angeschafft werden, wird die Bemessungsgrundlage nur mit einem Viertel angesetzt, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Reisekosten
Die Verpflegungspauschalen bei eintägigen Dienstreisen und anderen Auswärtstätigkeiten werden von 12 Euro auf 14 Euro angehoben. Die Verpflegungspauschalen bei mehrtätigen Dienstreisen und anderen Auswärtstätigkeiten werden von 24 Euro auf 28 Euro angehoben. Berufskraftfahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten, erhalten zusätzlich zu den Verpflegungspauschalen einen Pauschbetrag von 8 Euro.
Familienleistungsausgleich
Der Kinderfreibetrag wird um 192 Euro auf dann 5.172 Euro erhöht. Mit dem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung können Eltern dann 7.812 Euro pro Kind steuerlich geltend machen. Das zugehörige Kindergeld stieg bereits ab dem 1. Juli 2019 um zehn Euro im Monat pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es seitdem monatlich je 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro. Ab dem vierten Kind erhalten Eltern jeweils 235 Euro.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt um 240 Euro auf 9.408 Euro. So werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.408 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 Euro.
Kalte Progression
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden verschoben. Dadurch soll die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Kalte Progression tritt dann ein, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen lediglich die Inflation ausgleichen, es aber trotzdem wegen der mit höheren Einkommen steigenden Steuersätze zu einer Steuermehrbelastung kommt. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte wird ein Inflationsausgleich in den Einkommensteuertarif eingebaut.
Altersvorsorgeaufwendungen
Steuerpflichtige können Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich besser absetzen, wie zum Beispiel Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Bis zu einem Höchstbetrag von 25.045 Euro sind diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maximal können 90 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.
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Unterhalt
Für das Jahr 2020 erhöhen sich die Unterhaltskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, um 240 Euro auf maximal 9.408 Euro.
Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für elektronische Publikationen
Bereits seit Ende 2019 gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz nicht mehr nur für Printmedien, sondern insbesondere auch für elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften. Damit wird der zunehmenden Bedeutung digitaler Medien entsprochen.
Neue Pauschalbesteuerung für Jobtickets
Arbeitnehmer können sich über folgende Neuregelung freuen: Ihr Arbeitgeber kann mit ihnen eine Gehaltsumwandlung von laufendem Gehalt in das Gehaltsextra Jobticket vereinbaren und dürfen dafür die Steuer mit pauschal 25 Prozent übernehmen. Dies gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Zusätzlich sind diese Bezüge sozialversicherungsfrei.
Erweiterung einer Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
Es ist eine erweiterte Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers vorgesehen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen sollen. Auch eine Förderung von Sprach- und Computerkursen durch den Arbeitgeber wird nun anerkannt, obwohl die geförderten Kurse nicht unbedingt arbeitsplatzbezogen sind.
Neuregelung der 44-Euro-Freigrenze
Ab dem Jahr 2020 bleiben Gutscheine und Geldkarten nur noch dann steuerlich unberücksichtigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und die Karten keine Barzahlung- oder Wandlungsfunktion in Geld haben. Sie dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen.
Erhöhung der Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung
Ab dem Jahr 2020 beträgt der Förderhöchstbetrag je Arbeitnehmer und Jahr 600 Euro statt wie bisher 500 Euro. Bis zu diesem Betrag sind die Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.
Anhebung der Kleinunternehmergrenze
Die Kleinunternehmergrenze befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer und damit auch von der Verpflichtung, monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt abzugeben. Die Umsatzgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen, sind ab dem Jahr 2020 nunmehr von 17.500 Euro Umsatz im vergangenen Jahr auf unter 22.000 Euro angehoben worden. Die Neuregelung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Damit ist diese Grenze erstmals auf Umsätze des Jahres 2019 anzuwenden.
Verlängerung der Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen
Das Bundesfinanzministerium hat die Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen bis zum 30. September 2020 verlängert. Es wird nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Fazit
Wie die vorstehende Auswahl der steuerrechtlichen Neuregelungen zeigt, werden sich auch im Jahr 2020 substanzielle Änderungen ergeben. Orientierung bei der Suche nach einem Steuerberater bietet der bundesweite Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz unter www.sbk-rlp.de
Für alle konkreten Fragen und Anliegen der Bürgerinnen und Bürger steht die rheinland-pfälzische Steuerverwaltung, insbesondere die örtlich zuständigen Finanzämter und ihre Service-Center, zur Verfügung. (PM/Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz)