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Nachricht vom 08.04.2020    

Radfahren im Straßenverkehr – was gibt es zu beachten

Wie jedes Jahr werden im Frühjahr die Fahrräder aus dem Winterschlaf geweckt, denn das Fahrradfahren erfreut sich an den wärmeren Tagen als Freizeitbeschäftigung einer großen Beliebtheit. Doch während bei Autos Knautschzonen und Airbags selbstverständlich sind, ist der Radfahrer bei einem Unfall meist ohne Schutz.

(Foto: Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V., Bonn)

Kreisgebiet. Dabei ist ein Helm, der den Radfahrer vor Kopfverletzungen schützt, in Deutschland keine Pflicht. Laut statistischem Bundesamt ist die Zahl aller tödlichen Unfälle im Straßenverkehr zwar rückgängig, doch die Opferzahlen unter den Radfahrern haben sich nicht verringert. So ist statistisch gesehen jeder achte Tote Verkehrsteilnehmer in Deutschland ein Radfahrer. Deshalb ist ein sinnvolles Miteinander und Rücksichtnahme zwischen Kraftfahrzeugführer und Fahrradfahrer im Straßenverkehr zwingend notwendig. Doch welche Regeln gelten in diesem Zusammenhang für Radfahrer?

Straßen, Radwege und Bürgersteige
Maßgebend für das Fahrradfahren im Straßenverkehr ist die Straßenverkehrsordnung (StVO). Deshalb gilt auch für Radfahrer das Rechtsfahrgebot, egal ob sie sich auf einer Straße oder einem Radweg befinden. Dabei ist die Benutzung eines Radweges sogar Pflicht, wenn dieser mit dem Verkehrszeichen für Radwege (weißes Rad auf blauem Grund) versehen ist. Wer den Radweg nicht benutzt, muss bei Ahndung mindestens 20 Euro Strafe zahlen. Ist kein Radweg vorhanden muss der Radfahrer zwingend die Straße benutzen, denn auf dem Bürgersteig ist Radfahren streng verboten. Es sei denn, es handelt sich um ein Kind unter acht Jahren oder einen Erwachsenen, der dieses Kind mit dem Fahrrad begleitet. So sieht der Bußgeldkatalog bei unsachgemäßer Nutzung des Bürgersteiges durch den Fahrradfahrer eine Geldstrafe von 15 Euro vor. Vom Fahrradfahrer zu einem Fußgänger auf einem Gehweg ist ein Abstand von mindestens 75 Zentimeter einzuhalten. Um eine Selbstgefährdung bei parkenden Autos auszuschließen, müssen Fahrradfahrer beim Vorbeifahren so viel Abstand halten, um eine Verletzung bei sich einer plötzlich öffnenden Fahrzeugtür zu vermeiden.

Fahren in Einbahnstraßen
Entgegen vieler Meinungen dürfen Einbahnstraßen von Radfahrern nur in der vorgeschriebenen Richtung befahren werden. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von 20 Euro. Bei Verkehrsgefährdung ist in diesem Fall sogar ein Bußgeld von 30 Euro fällig. Nur wenn das Einbahnstraßenschild durch ein weißes Schild mit schwarzem Fahrrad und zwei Pfeilen links und rechts ergänzt ist, darf die Einbahnstraße vom Fahrradfahrer in beide Richtungen benutzt werden. Doch dabei gilt äußerste Vorsicht durch Gegenverkehr, bei Hindernissen und durch das Gebot „rechts vor links“.

Lichtanlage
Laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) müssen Fahrräder, die auf öffentlichen Straßen und Wegen betrieben werden, bei Dunkelheit und eingeschränkter Sicht (Nebel, Regen, usw.) mit einer zugelassenen Lichtanlage ausgestattet sein. Mountainbikes, die oftmals ohne Beleuchtung verkauft und gefahren werden, dürfen demnach nur tagsüber bei genügend Sicht am Straßenverkehr teilnehmen. Die Beleuchtungsanlage am Fahrrad besteht laut StVZO aus einem Scheinwerfer, einem Rücklicht sowie einem großen weißen Reflektor vorne und einem großen roten Reflektor hinten. Im Gegensatz zu früher, bei dem der Strom für die Beleuchtungsanlage aus einem Dynamo gespeist wurde, dürfen heute batteriebetriebene Lampen eingesetzt werden. Jedoch müssen alle am Fahrrad angebrachten Beleuchtungselemente vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen sein.



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Alkohol
Auch für Radfahrer gelten Promillegrenzen, auch wenn diese von den Werten für Kraftfahrzeugführer erheblich abweichen. Bis zu 1,6 Promille Alkohol im Blut ist das Fahrradfahren erlaubt. Unterhalb dieser Grenze darf der Gesetzgeber (Polizei) das Radfahren unterbinden, wenn der Radfahrer durch seine auffällige Fahrweise eine Gefahr darstellt. Bereits ab 0,3 Promille drohen Strafen, wenn ein Unfall gebaut wird oder die Fahrweise auffällig ist. Eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille allein ist also zwar kein Vergehen, kommen aber eine beispielsweise eine unsichere Fahrweise oder das Missachten von Verkehrsregeln oder gar ein Unfall dazu, begeht man als Fahrradfahrer eine Straftat. Bei mehr als 1,6 Promille droht neben einer Geldstrafe und Punkte in Flensburg auch der Entzug des Führerscheins. Außerdem besteht bei Trunkenheitsfahrten oftmals ein eingeschränkter Versicherungsschutz, so dass der Verursacher im Falle eines Unfalls für den Schaden selbst aufkommen muss.

Sonstige Vorschriften und sinnvolles Zubehör
Fahrräder müssen nach StVZO mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein und über zwei voneinander unabhängige Bremsen verfügen. Vorgeschrieben sind auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale, ausgestattet mit je zwei nach vorn und hinten wirkenden, gelben Rückstrahlern. Um Diebstahl vorzubeugen, ist ein hochwertiges Fahrradschloss sinnvoll. Weiterhin gehören ein Kettenschutz, ein Gepäckträger sowie Schutzbleche zu den empfohlenen Ausrüstungen. Angemessene Kleidung, entsprechendes Schuhwerk sowie ein Fahrradhelm machen jede Radtour zum Vergnügen. Gerade ein Fahrradhelm sollte zur Grundausstattung jedes Radfahrers gehören, wobei die Fahrradhelme nach EN 1078 geprüft sein müssen. (GRI)



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