Corona: Nur noch zwei positive Fälle im Kreis Neuwied
Die Corona-Fallzahl ist im Kreis Neuwied unverändert bei 210 Personen. Hierunter sind nur noch zwei aktive Quarantänefälle. Neben drei Todesfällen konnten die übrigen 205 Personen bereits wieder aus der Quarantäne entlassen werden. Ab Montag, dem 18. Mai tritt die 7. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Es weitere Erleichterungen.
Die Summe der Fälle verteilt sich auf die Kommunen wie folgt:
Stadt Neuwied 76
VG Asbach 30
VG Bad Hönningen 15
VG Dierdorf 5
VG Linz 21
VG Puderbach 10
VG Rengsdorf-Waldbreitbach 30
VG Unkel 23
Die Fieberambulanz in Neuwied bleibt am kommenden Donnerstag (Christi Himmelfahrt) sowie am Freitag, 22. Mai geschlossen.
Ab dem 18. Mai gilt für Hotels, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Campingplätze, Internetcafés
Hotelbetriebe, Ferienwohnungen und -häuser, Jugendherbergen und Campingplätze können für Nutzer für touristische Zwecke unter Auflagen wieder öffnen. Für Campingplätze gibt es weiterhin die Auflage, dass Benutzer über eine eigene Sanitäranlage verfügen müssen.
Ähnlich wie in der Gastronomie, gilt für die genannten Einrichtungen außer für Internetcafés eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht unter Angabe der Kontaktdaten sämtlicher Gäste. Zudem haben die Betreiber der Einrichtungen Sorge dafür zu tragen, dass durch Zugangskontrollen und Abstandsregeln, dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowohl der Mitarbeiter als auch der Gäste in öffentlich zugänglichen Innenbereichen die Hygiene- und Sicherheits¬maßnahmen gewährleistet sind.
Quarantäne bei Einreise
Die Quarantäneauflagen für Personen, die in das Bundesland Rheinland-Pfalz aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreisen, werden aufgehoben.
Die Auflagen zur Quarantäne gelten weiterhin für Personen, die aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien oder Nordirland (aus sogenannten Drittstaaten) einreisen. Dies gilt auch, wenn die Einreise über ein anderes Bundesland bzw. die genannten Staaten erfolgt.
Trauungen
An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen ab dem 15. Mai 2020 auch Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten Grad verwandt sind, und Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen. Darüber hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine Person pro 10 Quadratmeter Raumfläche anwesend ist.
Bestattungen
Bei Trauerfeiern in geschlossenen Räumen dürfen als Trauergäste die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen und Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten Grad verwandt sind sowie Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen. Über diesen Personenkreis hinaus dürfen auch weitere Personen der Bestattungszeremonie beiwohnen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine Person pro 10 Quadratmeter Raumfläche anwesend ist.
woti
Die 7. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz wurde am 15. Mail 2020 beschlossen. Den ausführlichen Text gibt es hier.
Auslegungshilfe zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Stand: 11. Mai 2020)
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