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Nachricht vom 09.01.2021    

15. Corona-Bekämpfungsverordnung ab Montag in Kraft

Der Ministerrat hat die 15. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am Montag (11. Januar) in Kraft und wird den seit 16. Dezember geltenden Winter-Shutdown bis zum 31. Januar 2021 verlängern. Wir haben den Überblick.

Symbolfoto: Eckhard Schwabe

Region. Ministerpräsidentin Malu Dreyer: „Mit unserer Rechtsverordnung setzen wir die gefassten Beschlüsse um. Dabei ist uns eine lebensnahe Ausgestaltung wichtig, damit die Menschen die Maßnahmen akzeptieren und leben.“

Kontaktreduzierung - Kinder unter sechs Jahren zählen nicht mit
Durch die neue Verordnung werden Kontakte weiter reduziert. „Wir haben für Rheinland-Pfalz im Ministerrat eine Lösung gefunden, die lebensnah ist. Die Festlegung, ein Haushalt plus eine weitere Person, ist im Grundsatz richtig. Das kennen die Menschen aus der Zeit des ersten Shutdowns im Frühjahr“, sagte die Ministerpräsidentin. Allerdings sei in Rheinland-Pfalz eine wichtige Ausnahme beschlossen worden. So seien Kinder bis einschließlich sechs Jahre davon ausgenommen, ebenso gebe es Ausnahmen bei zwingenden Gründen für Kinderbetreuung oder die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen.

Konkret gilt ab Montag 11. Januar bis 31. Januar 2021
Treffen im öffentlichen Raum: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei deren Kinder bis 6 Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer minderjähriger Personen eines weiteren Haushalts gestattet.

Treffen im privaten Bereich: Hier ist grundsätzlich das Gleiche dringend empfohlen: Treffen sind möglichst zu vermeiden; wenn sie stattfinden, dann möglichst im Freien. Sie sollen nur Angehörige des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands umfassen, wobei deren Kinder bis 6 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.

Kitas und Schulen
„Für Kitas gilt weiter: Alle Kinder, die eine Betreuung benötigen, dürfen in ihre Kita kommen. Wir appellieren dringend an die Eltern und Arbeitgeber, dass die Kinder, wenn immer möglich, zu Hause betreut werden können“, so die Ministerpräsidentin. Die ausführlichen Regelungen für die Schulen finden Sie hier.



Bewegungsbeschränkung
„Wir werden die Regelung zur Bewegungsbeschränkung in Hotspot-Regionen ähnlich wie Ausgangsbeschränkungen in enger Absprache mit den betroffenen Kommunen gemäß der Hotspot-Strategie (§ 23 Abs. 3 der Corona-Bekämpfungsverordnung) regeln. In Rheinland-Pfalz ist ohnehin vorgesehen, dass bei Überschreitung der Inzidenz von 200 weitere Schutzmaßnahmen von der betroffenen Gebietskörperschaft unter Berücksichtigung der konkreten lokalen Begebenheiten im Wege der Allgemeinverfügung ergriffen werden.

Kantinen-Regelung
In Kantinen und Mensen ist ein Verzehr vor Ort nur dann erlaubt, wenn die Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation des Betriebes oder der Einrichtung dies erfordern. Dann gilt das Abstandsgebot, die Maskenpflicht (entfällt am Platz) und die Pflicht zur Kontakterfassung. „So bleibt gewährleistet, dass beispielsweise medizinisches oder produzierendes Personal ohne eigenes Büro auch weiterhin Speisen und Getränke während der Arbeitspause zu sich nehmen können. Ein Verzehr vor Ort in Kindertagesstätten und Schulen bleibt ebenfalls zulässig“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

Testpflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten
Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland soll zukünftig grundsätzlich neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise eingeführt werden. Der Testpflicht bei Einreise kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Die Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, sobald ein negatives Testergebnis eines frühestens am fünften Tag der Quarantäne erhobenen Coronatests vorliegt. In Rheinland-Pfalz gilt weiterhin, dass nicht in Quarantäne muss, wer aus einem Risikogebiet einreist und sich weniger als 24 Stunden im Land aufhält und wer in ein Risikogebiet einreist und sich dort weniger als 72 Stunden aufhält. Wer nicht zur Quarantäne verpflichtet ist, unterliegt auch weiterhin nicht der doppelten Testpflicht.

Hier geht es zur fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) vom 8. Januar 2021 [tritt am 11. Januar in Kraft]

Hier geht es zur Auslegungshilfe. Sie ersetzt nicht den Verordnungstext. Sie wird fortwährend aktualisiert. Was geht im Winter-Shutdown – und was geht nicht? Von A wie Angeln bis Z wie Zoos.
PM/red



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