Stadt Neuwied erteilt Ortsvorsteher Oberbieber wegen LEADER-Antrag Rüge
Von Wolfgang Tischler
Der Ortsbeirat des Neuwieder Stadtteils Oberbieber hatte einstimmig beschlossen, über den Ortsvorsteher die Aufnahme bei der Lokalen LEADER-Aktionsgruppe Rhein-Wied zu beantragen. Der Antrag wurde wegen Kompetenzüberschreitung abgelehnt.
Oberbieber. Nach uns vorliegenden Informationen war der Beschluss des Ortsbeirates nicht rechtens. Der Ortsbürgermeister wurde im Vorfeld der Sitzung durch die Stadtverwaltung Neuwied bereits darauf hingewiesen, dass weder der Ortsbeirat noch der Ortsvorsteher dafür gemäß Gemeindeordnung in Verbindung mit der Satzung der Stadt Neuwied zuständig seien den Antrag zu stellen. Die Zuständigkeit der Stadt hierfür ist unstrittig. Richtiger Weise wäre ein Prüfauftrag an die Stadt Neuwied zu stellen gewesen, die die Beantragung dann vorgenommen hätte.
Der Antrag von Oberbieber wurde nach unseren Informationen am 28. Januar dann folgerichtig von der LEADER-Aktionsgruppe abgelehnt. Weder die Beantragung noch die Ablehnung wurde gegenüber der Stadtverwaltung kommuniziert.
In der Ortsbeiratssitzung vom 3. Februar 2021 wurde kurzfristig vom Ortsbürgermeister der Punkt „Aufnahme des Stadtteils Oberbieber als Mitglied einer Leader-Region“ beantragt. Auch dies wurde nun von der Stadtverwaltung in einem uns vorliegenden Schreiben gerügt. Der Oberbürgermeister Einig hat den gefassten Beschluss jetzt kraft seines Amtes ausgesetzt.
In dem betreffenden Schreiben des OB Einig vom 9. Februar an den Ortsvorsteher Löhmar heißt es wörtlich: „Der Beschluss überschreitet nach meiner Ansicht wie bereits mehrfach dargelegt die Befugnisse des Ortsbeirates und steht sowohl der Gemeindeordnung als auch unserer Hauptsatzung sowie der Einheit der Verwaltung entgegen. Unabhängig davon sind auch keine Erfolgsaussichten nach der Ihnen bereits mitgeteilten Ablehnung des vorigen Antrags durch die Lokale Aktionsgruppe LEADER Rhein-Wied zu erwarten.“
Ferner wird dem Ortsvorsteher in dem Schreiben eine Rüge erteilt, weil er sich nicht an seine Treue- und Rechtspflichten gemäß Amtseid hält.
woti
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