wkB-Ausbaubeitragssatzung in Erpel ist nichtig
Die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Erpel (wkB-Satzung) ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (AZ: 4 K 597/20.KO) nichtig.
Erpel. Das Gericht hat in einem von den Mitgliedern der Bürgerinitiative durchgeführten Rechtsstreit gegen die wkB-Beitragsbescheide für den Ausbau der Rieslingstraße entschieden, dass die Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Erpel nichtig ist und die streitgegenständlichen Bescheide daher aufzuheben sind.
Nach Auffassung des Gerichts wurden die Abrechnungseinheiten in Erpel fehlerhaft gebildet. Eine beitragsrechtliche Trennung zwischen Erpel und Orsberg wurde vom Gericht verneint, ein erforderlicher Bebauungszusammenhang sei gegeben.
Diejenigen Grundstückseigentümer, die gegen die Bescheide Widersprüche eingelegt haben, sollten sich in dem laufenden Widerspruchsverfahren auf das Urteil des VG Koblenz, AZ: 4 K 597/20.KO berufen und die Verwaltung auffordern, die Bescheide aufzuheben. Sofern die geforderten Beträge schon gezahlt wurden und kein Widerspruch gegen die Bescheide eingelegt wurde oder gegen die negative Entscheidung des Kreisrechtsausschusses keine Klage eingereicht wurde, dürften dennoch gute Chancen darauf, dass die Beträge erstattet werden müssen, bestehen. Hier ist gegebenenfalls eine rechtliche Beratung notwendig.
Das Urteil zeigt, wie kompliziert das Abrechnungssystem wiederkehrende Ausbaubeiträge tatsächlich ist und die Gemeinden trotz Hinzuziehung von Fachanwaltskanzleien Schwierigkeiten haben, eine rechtssichere Ausbaubeitragssatzung zu beschließen. Die Straßenausbaubeiträge müssen daher, egal ob Einmalbeiträge oder wkB, zukünftig steuerfinanziert werden und nicht mehr ausschließlich von den Grundstückseigentümern gestemmt werden.
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