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Nachricht vom 08.04.2021 |
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Region |
Ausgangssperre und weitere Maßnahmen in MYK verlängert |
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Da die 7-Tages-Inzidenz in Mayen-Koblenz (MYK) nach wie vor den Wert von 100 übersteigt, muss der Landkreis die getroffenen Maßnahmen der sogenannten Notbremse bis zum 25. April verlängern und hat dafür eine neue Allgemeinverfügung erlassen. |
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Koblenz. Die Allgemeinverfügung tritt nach dem Ablauf der aktuell geltenden Allgemeinverfügung, am Montag, 12. April, 0 Uhr, in Kraft. Die bisher geltenden Regelungen werden an die vom Land vorgesehene Allgemeinverfügung der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst und dabei um zwei Punkte ergänzt: Zum einen sind Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nur noch als Einzelangebote zulässig. Zum anderen ist der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen untersagt.
Die Allgemeinverfügung enthält unter anderem folgende Regelungen:
Für den gesamten Landkreis Mayen-Koblenz gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr. Ausnahmen davon gelten bei triftigen Gründen, wie etwa berufliche Tätigkeiten, medizinischen und veterinärmedizinischen Notfällen oder dem Ausführen von Haustieren (nur durch eine Person).
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands erlaubt. Dabei werden Kinder bis einschließlich sechs Jahre nicht mitgezählt.
Weiterhin offen bleiben können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen, sowie Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe.
Für gewerbliche Einrichtungen ist Terminshopping weiterhin möglich, allerdings unter verschärften Kriterien: So dürfen Geschäfte nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zum Laden gewährt wird. Andernfalls müssen gewerbliche Einrichtungen für den Kundenverkehr schließen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind nach wie vor zulässig.
Die Regelung der Schließung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe, Direktvermarkter für Lebensmittel, von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten (deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht), Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte.
4Gastronomische Einrichtungen sind auch im Außenbereich geschlossen.
Für Dienstleistungen gilt: Wenn kein Abstand zwischen Personen eingehalten werden kann, wie etwa in Kosmetikstudios, Tattoo- oder Piercing-Studios, Wellnessmassagesalons und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind jedoch Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Dazu zählen unter anderem Friseure, Optiker, Hörgeräteakustiker und Fußpflege.
Die sportliche Betätigung ist im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.
Der Besuch von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminvereinbarung und lediglich in den Außenbereichen möglich.
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.
Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen ist untersagt.
Alle Einzelheiten der neuen Allgemeinverfügung des Landkreises Mayen-Koblenz sind nach der Veröffentlichung am 9. April unter www.kvmyk.de zu finden.
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Nachricht vom 08.04.2021 |
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