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Nachricht vom 18.05.2021
Region
Großer Drogenfund am 11. Mai in Ammerich
Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt ein Ermittlungsverfahren gegen einen 64-jährigen bulgarischen Staatsangehörigen wegen des Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Neustadt/Wied. Am 11. Mai wurde auf der Autobahn A 3 ein Fahrzeuggespann festgestellt, das aufgrund einer hieran festgestellten Rauchentwicklung durch Beamte der Polizeiautobahnstation Montabaur zur Autobahnmeisterei Ammerich dirigiert und dort einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Im Verlauf der Kontrolle stellten die Beamten deutlichen Marihuana-Geruch fest. Nach dem Abladen eines Teils der Fracht wurde auf der Ladefläche des Aufliegers eine Palette mit rund 125 Kilogramm Marihuana aufgefunden und sichergestellt.

Aufgrund des dringenden Verdachts, dass der Fahrzeugführer diese Betäubungsmittel wissentlich aus Spanien über Frankreich in die Bundesrepublik eingeführt hat, wurde er am 12. Mai der zuständigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, die auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz Haftbefehl erließ. Der Beschuldigte befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen dauern an.

Rechtliche Hinweise:
Gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht hätten, noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestünde. Zu beachten ist, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, und es daher offen ist, ob beziehungsweise inwieweit es zu einer Anklageerhebung oder Verurteilung kommen wird. Es gilt vielmehr nach wie vor die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten.

Daran ändert auch der Erlass eines Haftbefehls nichts. Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, sofern es zur Anklageerhebung kommen sollte, des gerichtlichen Strafverfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits ein Tatnachweis geführt worden wäre oder zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten.
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