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Nachricht vom 03.03.2022 |
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Politik |
Umlegungsausschuss Neuwied hat neue Vorsitzende |
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Er tritt selten ans Licht der Öffentlichkeit, ist aber für die langfristige Entwicklung einer Kommune von großer Bedeutung: der Umlegungsausschuss. In Neuwied hat dieses Gremium nun eine neue Vorsitzende. Oberbürgermeister Jan Einig vereidigte Dr. Gabriele Hückelheim und wünschte ihr viel Erfolg bei der Führung des Ausschusses, der durchweg mit erfahrenen Mitgliedern besetzt ist. |
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Neuwied. Der Stadtrat hatte die Vermessungsdirektorin als Nachfolgerin von Christian Paulik zum vorsitzenden Mitglied des Gremiums gewählt.
Was ist eigentlich ein Umlegungsausschuss und welche Aufgaben hat er? Er ist ein unabhängiges, neutrales und weisungsfreies Fachgremium, das selbstständige Entscheidungsbefugnisse besitzt. Der Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern: einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer Juristin oder einem Juristen, einer als Juristin oder einem als Jurist in der Wertermittlung erfahrenen Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. Der Umlegungsausschuss führt im Auftrag der Kommune in der Regel auf der Rechtsgrundlage eines Bebauungsplanes ein Umlegungsverfahren durch. Dazu stellt er einen Umlegungsplan auf. Dieser Plan legt die bodenrechtliche Neuordnung der Grundstücke fest und schafft damit eine weitere wichtige Voraussetzung für die tatsächliche Umsetzung des Bebauungsplanes, nämlich das Herstellen der Erschließungsanlagen und die bauliche Nutzung der Grundstücke, beispielsweise das Bebauen mit Wohnhäusern oder gewerblich genutzten Gebäuden. Im Rahmen des Umlegungsverfahrens hat der Ausschuss stets den Ausgleich zwischen privaten Interessen der Eigentümer und dem öffentlichen Interesse fest im Blick. Schließlich beinhaltet der Umlegungsplan auch alle für das Berichtigen im Grundbuch erforderlichen Regelungen sowie eine Gegenüberstellung der alten und neuen Grundstücke.
Die Entscheidungen des Umlegungsausschusses können gerichtlich überprüft werden. Mit der Rechtskraft des Umlegungsplans werden die alten Grundstücke durch die neuen (Bau-)Grundstücke ersetzt. Gleichzeitig werden mögliche Geldleistungen fällig. Abschließend sind Grundbuch und Liegenschaftskataster zu berichtigen.
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Nachricht vom 03.03.2022 |
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