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Pressemitteilung vom 06.11.2022 |
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Region |
Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte wegen strafbarer Chatinhalte |
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Laut einer Presseinformation der Staatsanwaltschaft Koblenz läuft derzeit ein Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts strafbarer Chatinhalte. Unter den Beschuldigten befinden sich unter anderem Beamte von Polizei und Bundespolizei. |
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Koblenz. Die Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt in einem insgesamt mehr als 50 Beschuldigte betreffenden Komplex wegen des Anfangsverdachts möglicherweise strafbarer Posts in Chatgruppen. Unter den beschuldigten Personen befinden sich nach dem derzeitigen Stand vier Beamte der rheinland-pfälzischen Polizei, ein ehemaliger Student der Hochschule der Polizei sowie zwei Beamte der Bundespolizei.
Die Ermittlungen gehen darauf zurück, dass auf einem privaten Mobilfunkgerät eines der Beschuldigten in anderem Zusammenhang möglicherweise strafbare Chatinhalte festgestellt worden waren. Im Zuge der Ermittlungen sind Ende August bei mehreren Beschuldigten Durchsuchungsmaßnahmen erfolgt.
Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass von den über 50 Beschuldigten in der Zeit von Juli 2018 bis 2021 – in unterschiedlichen und sich mitunter aus Personen aus verschiedenen Lebenszusammenhängen oder Beziehungen zusammensetzenden Messenger-Chatgruppen – eine insgesamt zweistellige Anzahl von möglicherweise inkriminierten, oft mit Text versehenen Bildern beziehungsweise Stickern gepostet worden sind, die die Grenzen guten Geschmacks deutlich überschreiten und jedenfalls zu einem Teil strafrechtlich relevant sein dürften. So sind etwa neben Bildern mit Hakenkreuz-Symbolen oder Mitteilungen antisemitischen Gehalts unter anderem fremdenfeindliche und behindertenfeindliche Posts festgestellt worden. Eine abschließende strafrechtliche Einordnung steht noch aus.
In Betracht kommen nach derzeitigem Stand neben Verstößen gegen Paragraf 130 Strafgesetzbuch (Volksverhetzung) und Paragraf 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) insbesondere in einem Fall ein Verstoß gegen Paragraf 201a Strafgesetzbuch (Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) durch einen der beschuldigten Polizeibeamten sowie eine Strafbarkeit gemäß Paragraf 131 Strafgesetzbuch (Gewaltdarstellung) durch eine der weiteren beschuldigten Personen.
Um weitere Ermittlungen nicht zu gefährden und angesichts der für die Beschuldigten geltenden Unschuldsvermutung sind bis auf Weiteres keine ergänzenden Angaben möglich. (PM) |
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Pressemitteilung vom 06.11.2022 |
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