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Pressemitteilung vom 15.12.2022 |
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Region |
Räum- und Kehrpflicht: Bürger müssen auch zu Besen und Schaufel greifen |
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Nach einem mehr als milden November kamen Schnee und Kälte mit Macht. Für die Servicebetriebe Neuwied (SBN) kam die weiße Winterpracht nicht unvermittelt. Sie appellieren erneut, enge Straßen und Kreuzungsbereiche nicht zuzuparken. Zugleich erinnern sie an die Räumpflicht der Anwohner. |
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Neuwied. „Der erste Schneeeinsatz verlief planmäßig“, erklärt Frank Schneider. „Bei einem starken Schneefall über mehrere Stunden brauchen wir immer Zeit, bis Haupt- und Nebenstraßen geräumt sind.“ An einigen Stellen, besonders in Irlich und Feldkirchen, funktionierte das jedoch nicht wie gewünscht, wie Teamleiter Kai Poveleit ergänzt: „Wir sind machtlos, wenn Autos so abgestellt werden, dass wir mit den Räumfahrzeugen nicht durchkommen.“
Nötig ist eine Durchfahrtsbreite von mindestens dreieinhalb Metern. Oft wird vergessen, dass die Fahrzeuge mit den Räumschildern eh schon Schwierigkeiten in engen Straßen haben. Sind Straßen oder Kreuzungen zugeparkt, kann es vorkommen, dass plötzlich ganze Straßenzüge für die SBN nicht mehr erreichbar sind: „Die Beschwerden kommen dann bei uns an. Wir verstehen das, können aber nicht helfen.“
Klar und durch die Satzung geregelt ist: „Das Räumen und Streuen der Hauptverkehrsstraßen übernehmen grundsätzlich die SBN“, so der Geschäftsfeldleiter. Auf Gehwegen sind dagegen bis auf wenige Ausnahmen die Anwohner zuständig. Zu diesen Ausnahmen gehören wenige Straßen im Kern der Innenstadt: Sie gehören zu den – teureren - Reinigungsklassen 4 bis 6. In allen anderen Straßen zahlen die Anwohner niedrigere Gebühren, sind aber für Kehricht, Unkraut oder Laub und im Winter eben auch bei Eis und Schnee zuständig.
Eine Besonderheit gibt es auch bei den Straßen: „Hinterlieger“, die nur via Stichstraße an den für den öffentlichen Verkehr „gewidmeten“ Straßenhauptzug angeschlossen sind, müssen nicht nur vor ihrem Grundstück die Gehwege, sondern auch die Straßen selbst reinigen oder räumen. Bewohnen die Eigentümer nicht selbst ihr Haus, dann sind die Mieter in der Pflicht.
Im Winter sind Gehwege auf einer Breite von eineinhalb Metern schnee- und eisfrei zu machen. Dabei gelte der alte Grundsatz: „Erst räumen, dann streuen. Sonst bringt das nichts.“ Natürlich verbietet es sich, die weiße Pracht einfach auf die Fahrbahn zu schaufeln.
Nachfragen erreichen die SBN häufig von Menschen, die aufgrund einer Einschränkung es nicht mehr schaffen, die Straßen selbst zu reinigen. Entlässt sie das auch aus der Verantwortung? „Leider nicht. Wenn etwas passiert, dann kann sogar die Haftpflichtversicherung die Zahlung verweigern.“ Dann sei Nachbarschaftshilfe gefragt. Oder man beauftragt einen Dienstleister: „Dann sollte man darauf achten, dass dieser vertraglich haftet, wenn jemand zum Beispiel auf dem Gehweg wegen Glätte stürzt.“ (PM) |
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Pressemitteilung vom 15.12.2022 |
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