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Pressemitteilung vom 26.12.2023 |
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Region |
Verdacht auf Totschlag in Neuwied: 34-jähriger Italiener unter Verdacht |
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Im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod einer 48-jährigen Deutschen führt die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Totschlags gegen einen 34-jährigen italienischen Staatsangehörigen. Der genaue Ablauf und das Motiv der Tat sind noch Gegenstand weiterer Untersuchungen. |
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Neuwied. Am Abend des 22. Dezember soll der Beschuldigte Italiener seine ehemalige Lebensgefährtin in ihrer gemeinsamen Wohnung in Neuwied angegriffen haben. Laut Anklage nutzte er dabei einen Hammer und ein Messer und verletzte die Frau so schwer, dass sie kurz darauf ihren Verletzungen erlag. Nachdem er selbst die Rettungskräfte alarmiert hatte, fanden diese den Leichnam der Frau in der Wohnung vor.
Der 34-jährige Beschuldigte hat die Tat gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten eingestanden. Er wurde noch am Tatort festgenommen und am 23. Dezember der zuständigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts des Totschlags sowie der Fluchtgefahr und Schwerkriminalität wurde ein Haftbefehl erlassen. Der Beschuldigte befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in einer Vollzugsanstalt.
In den folgenden Ermittlungen wird auch geprüft, ob der Beschuldigte zur Tatzeit voll schuldfähig war und ob die Tat möglicherweise als Mord zu qualifizieren ist. Die weiteren Untersuchungen rund um den genauen Tathergang und das Motiv des Beschuldigten sind im Gange.
Weitergehende Auskünfte sind der Staatsanwaltschaft derzeit auch auf
Nachfrage nicht möglich.
Rechtliche Hinweise:
Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein.
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung. (PM)
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Pressemitteilung vom 26.12.2023 |
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