NR-Kurier
Ihre Internetzeitung für den Kreis Neuwied
Nachricht vom 05.08.2024
Region
Ladenöffnungsgesetz an Sonn- und Feiertagen: Was gilt für Direktvermarkter und 24/7-Stores?
Das Ladenöffnungsgesetz ist eindeutig - oder doch nicht? Dass es durchaus Grauzonen und widersprüchliche Regelungen gibt, hat erst kürzlich für einen Automatenkiosk in Wissen zu Ärger mit den Behörden geführt. Nun hat die Landwirtschaftskammer in ihrem Newsletter einen genaueren Blick auf die Gesetzeslage geworfen und zusammengestellt, wie die Vorgaben für Direktvermarkter und sogenannte "digitale Verkaufsstellen" aussehen.
(Symbolfoto, Quelle: Pixabay)Region. Über den Fall des Automatenkioskes in Wissen und den Konflikt mit den Ordnungsbehörden hatten die Kuriere bereits berichtet. Dabei scheint die Gesetzeslage zunächst klar: Das Ladenöffnungsgesetz von Rheinland-Pfalz legt fest, dass Verkaufsstellen normalerweise an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben müssen. Eine Ausnahme gilt jedoch für Hofläden von Direktvermarktern, wenn sie überwiegend selbst erzeugte und verarbeitete land-, wein- und forstwirtschaftliche Produkte anbieten. Solche Verkaufsstellen dürfen laut Paragraph 8 des Ladenöffnungsgesetzes auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten geöffnet sein, die sonst von Montag bis Samstag zwischen 6 und 22 Uhr liegen.

In Rheinland-Pfalz können Direktvermarkter ihre Hofläden somit unter bestimmten Bedingungen auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Direktvermarkter dürfen ihre Läden ohne zeitliche Einschränkung öffnen, wenn die Verkaufsfläche maximal 100 Quadratmeter beträgt und der Anteil an Zukaufsprodukten höchstens 30 Prozent ausmacht.

Grauzone Warenautomaten und digitale Verkaufsstellen
Doch wie sieht es mit digitalen Verkaufsstellen aus, den sogenannten 24/7-Stores und Warenautomaten? Einfache Warenautomaten fallen nicht unter das Ladenöffnungsgesetz, da sie nicht betreten werden können. Doch immer mehr Direktvermarkter setzen auf moderne, automatisierte Hofläden und Verkaufsstellen. Diese sind häufig rund um die Uhr geöffnet und bieten ein bargeldloses Bezahlverfahren sowie eine Kundenregistrierung beim Zutritt an.

Bisher gibt es im Ladenöffnungsgesetz von Rheinland-Pfalz keine speziellen Regelungen für solche automatisierten Märkte. Entscheidend ist daher, ob diese als Verkaufsstelle oder Warenautomat eingestuft werden - eine Entscheidung, die von der örtlichen Verwaltung getroffen wird. Am Wissener Beispiel zeigt sich, dass die Einschätzungen von Verwaltung und Betreibern da manchmal auseinandergehen.

Wenn automatisierte Mini-Märkte als Verkaufsstelle eingestuft werden, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für traditionelle Hofläden: Sie dürfen sonntags öffnen, wenn ihre Verkaufsfläche maximal 100 Quadratmeter beträgt und der Anteil an Zukaufsprodukten höchstens 30 Prozent ausmacht. Die Behörden haben jedoch einen gewissen Spielraum: Unter bestimmten Bedingungen können nach §12 des Ladenöffnungsgesetzes Sondergenehmigungen erteilt werden, wenn diese im öffentlichen Interesse dringend notwendig sind. (Angela Göbler)
Nachricht vom 05.08.2024 www.nr-kurier.de